...auch für Nichtjuristen

Autor: Sebastian Tackenberg Seite 9 von 15

Prüfen kostet nichts und zwar auch bei Widerruf

Auch wer den über Telefon oder Internet geschlossenen Vertrag rechtzeitig widerruft, muss für den Wertverlust ersetzen, der durch die Ingebrauchnahme der Kaufsache entstanden ist. Er muss jedoch bei Vertragsschluss in Textform hierauf und auf die Möglichkeit, die Kostentragungspflicht zu vermeiden, hingewiesen worden sein. Fein raus ist der Kunde jedoch, wenn er die Kaufsache nicht in Gebrauch genommen sondern nur geprüft hat. Letzteres darf der Kunde nämlich, ohne dass er den hierdurch eingetretenen Wertverlust zu tragen hat.

Am Beispiel eines Wasserbettes hat der BGH diesen kleinen aber feinen Unterschied nun konkretisiert (Urteil vom 3. November 2010 – VIII ZR 337/09): Das Befüllen mit Wasser stellt ein bloßes Prüfen des Bettes dar. Der Kunde muss somit den hierdurch eingetretenen horrenden Wertverlust nicht ausgleichen. Glück gehabt!

Keine vorzeitige Kündigung eines DSL-Anschlusses bei Umzug

Der Kunde zog in ein Gebiet ohne DSL-Leitungen. Seinen vor Umzug mit einem DSL-Anbieter geschlossenen Vertrag über eine Laufzeit von 2 Jahren wollte er daraufhin kündigen. Schließlich bringt ihm der DSL-Vertrag aufgrund des Umzugs keinen Nutzen mehr. Eine Kündigung ist laut BGH in einem solchen Fall jedoch unzulässig (Urteil vom 11. November 2010 – III ZR 57/10). Der Umzug in ein Nicht-DSL-Gebiet fällt in den Risikobereich des Kunden. Denn der Kunde profitiert auf der anderen Seite auch von den aufgrund der langen Vertragslaufzeit niedrigen Grundgebühren. Er muss somit in den sauren Apfel beißen und die monatlichen Rechnungen weiterhin zahlen.

Glück hätte ein Kund aber dann, wenn der DSL-Anbieter aus Kulanz der Kündigung zustimmt oder wenn ein Sonderkündigungsrecht für den beschriebenen Fall bei Vertragsschluss vereinbart wurde.

Achtung bei der Minderung wegen zu geringer Wohnfläche!

Selbst wenn die tatsächliche Wohnfläche mehr als 10 Prozent geringer ist als im Mietvertrag angegeben, soll laut BGH bei bestimmten Gestaltungen des Mietvertrags eine Minderung nicht in Frage kommen (Urteil vom 10. November 2010 – VIII ZR 306/09). Die Minderung scheidet demnach dann aus, wenn laut Vertrag die Quadratmeterangabe nicht der Festlegung des Vertragsgegenstandes, hier also der Wohnungsbeschaffenheit, dienen soll.

In solchen Fällen ist somit bei der Minderung äußerste Vorsicht geboten. Im Falle eines unberechtigten Einbehaltens der Miete droht nämlich die Kündigung durch den Vermieter.

Eigenbedarfskündigung: Wann muss der Vermieter eine Ersatzwohnung anbieten?

Ein Vermieter kündigte seinem Wohnungsmieter mit der Begründung, die Wohnung zu Eigenbedarfszwecken zu benötigen. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte die Kündigung ohne Weiteres einer rechtlichen Überprüfung standgehalten. Vor Ablauf der Kündigungsfrist wurde jedoch im selben Mietshaus des Vermieters eine andere Wohnung frei. Hierauf machte der Vermieter den Mieter nicht aufmerksam. Dies war laut BGH unzulässig (Urteil vom 13. Oktober 2010 – VIII ZR 78/10).

Der Vermieter hätte dem Mieter eine vor Ablauf der Kündigungsfrist im selben Wohnhaus bzw. in der selben Wohnanlage frei werdende Wohnung anbieten müssen. Dabei hätte er die grundlegenden Daten der Wohnung (z.B. Größe und Einrichtung) sowie die Mietkonditionen nennen müssen. Indem er dies nicht tat, verstieß er gegen das Gebot der Rücksichtnahme und handelte rechtsmissbräuchlich. Dies hatte die Unwirksamkeit der Eigenbedarfskündigung zur Folge. Der Mieter war fein raus und durfte weiter in seiner Wohnung bleiben.

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