...auch für Nichtjuristen

Autor: Sebastian Tackenberg Seite 7 von 15

Mietwagenkosten nach Unfall: Was muss der Haftpflichtversicherer zahlen?

Der Unfallgegner nimmt einem die Vorfahrt und es kommt zur Kollision: Ein zumindest ähnliches Szenario dürften tagtäglich eine Vielzahl von Autofahrer erleben. Im Anschluss besteht oftmals Bedarf nach einem Mietwagen… zumindest dann, wenn der eigene Wagen in die Werkstatt muss. Genau an dieser Stelle sollte der umsichtige Autofaher nicht voreilig handeln, sonderen einige Punkte beachten. Laut aktueller Rechtsprechung müssen Mietwagenkosten nach einem Unfall vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegners nämlich nicht in beliebiger Höhe übernommen werden. Lässt man sich folglich von der Autovermietung zu viel Geld abknöpfen, bleibt man möglicherweise auf einem Teil der Kosten sitzen.

Aber wonach richtet sich die Höhe der ersatzfähigen Kosten? Hierauf liefert der BGH in seiner Entscheidung vom … eine Antwort, die einen jedoch auf den ersten Blick nicht wirklich weiterbringt: Die Höhe der ersatzfähigen Kosten liegt danach im Ermessen des Richters. Dieser hat die Höhe zu schätzen. Er kann dabei jedoch auf eine Schätzhilfe wie die Schwacke-Liste ODER den Frauenhofer Mietpreisspiegel zurückgreifen.

Wichtig ist jedoch eine weitere Aussage des BGH: Spezialtarife für Unfallersatzwagen, die über den Normaltarifen liegen, müssen von den Unfallversicherern in der Regel nicht in voller Höhe übernommen werden. Es ist somit äußerst wichtig, sich einen solchen Unfallersatzwagentarif nicht vom Autoverleiher andrehen zu lassen. Hier gilt es Vorsicht walten zu lassen.

Weiter gilt es unabhängig von dieser Entscheidung des BGH zu beachten, dass immer nur ein Anspruch auf einen Mietwagen besteht, der eine Klasse unter dem Unfallfahrzeug liegt. Begründet wird dies von der Rechtsprechung damit, dass man ansonsten als Unfallopfer einen ungerechtfertigten Vorteil hätte. Während man den Mietwagen nutzt erleidet das eigene Fahrzeug nämlich keinen Verschleiß. Hierdurch hat man einen Vorteil, der durch die Unterklassigkeit des Mietwagens kompensiert werden muss.

Kein Asylrecht bei Verdacht auf Kriegsverbrechen

Ein Student aus Ruanda wurde im Jahr 2000 in Deutschland als Asylberechtigter anerkannt. Erst im Anschluss hieran wurde er leitendes Mitglied einer Exilorganisation, die in Ruanda Kampftruppen unterhielt. Das problematische an der Geschichte war, dass diese Kampftruppen sich nicht auf das Kämpfen beschränkten: Sie mordeten, vergewaltigten, brandschatzen, plünderten. Grund genug für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Studenten die Asylanerkennung zu entziehen. „Zu Recht“, konstatierte nun das Bundesverwaltungsgericht.

Nach geltendem Recht reiche es für einen Entziehung aus, wenn schwerwiegende Gründe die Beteiligung an Kriegsverbrechen und terroristischen Aktivitäten rechtfertigen. Eine Gewissheit über die Beteiligung an Kriegsverbrechen müsse nicht bestehen. Auch stehe höherrangiges Recht der Entziehung nicht entgegen.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist zu begrüßen. Es gliche eine Groteske, Kriegsverbrechern und Terroristen eine Asylrecht zuzusprechen. Gerade diese Menschen sind es, die sich für das Leid der Flüchtlinge verantwortlich zeichnen: Sie vergewaltigen, morden und plündern oder stehen in leitender Position im Hintergrund und verursachen auf diese Weise erst den Flüchtlingsstrom. Ihnen ein sicheres Rückzugsgebiet zu gewähren, hieße das Leid zu nähren, dass man bekämpfen will.

Leider ist mit dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht geklärt, ob auch eine Abschiebung rechtens wäre.

(BVerwG, Urt. v. 31. 3. 2011 – 10 C 2/10)

Arbeitsverweigerung aus religiösen Gründen: Kündingung gerechtfertigt?

Ein Moslem ist Angestellter in einem großen Warenhaus. Er wird dort in der Getränkeabteilung eingesetzt. Eines Tages weigert er sich zu arbeiten. Seine Religion verbiete es ihm, Alkoholika zu vertreiben. Der Arbeitgeber war ob dieser Entscheidung nicht begeistert und sprach die Kündigung aus. Gegen diese setzte sich der Angestellte vor dem Bundesarbeitsgericht zur Wehr. Dieses entschied folgendermaßen: Eine derartige Kündigung ist grundsätzlich rechtmäßig. Nur wenn im gleichen Betrieb ein Betätigungsfeld existiere, welches mit der Religion zu vereinbaren sei, müsse der Arbeitgeber den religiösen Arbeitnehmer dort einsetzen. Diese Pflicht bestünde jedoch nur dann, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Art der religiösen Einwände genau mitteile (BAG, Entscheidung vom 24.2.2011).

Damenunterwäsche im Männerknast: Zulässig?

Noch vor einigen Jahren war es gesellschaftlich geächtet. Heutzutage dürfte das Ausleben einer transsexuellen Ausprägung jedoch überwiegend auf Toleranz stoßen. Dennoch untersagte es die Leitung eines Gefängnisses in Niedersachsen einem der Strafgefangenen, Damenunterwäsche zu erwerben und nach Einschluss in seiner Zelle zu tragen. Die Gefängnisleitung hatte nämlich gewichtige Einwände: Es bestünde die Gefahr von Übergriffen seitens der Mitgefangenen. Und in der Tat erscheint es als naheliegend, dass einige Insassen wohl nicht derart tolerant wie die Gesellschaft im Übrigen auf ein offen transsexuelles Auftreten reagieren würden. Der Strafgefangene war nicht begeistert, wollte er sich doch durch das Tragen der Damenunterwäsche auf die Zeit in Freiheit – als Frau – vorbereiten. Also wandte er sich an das OLG Celle und dieses gab ihm Recht (OLG Celle, Entscheidung vom 1.3.2011, AZ: Ws 29/11 (StrVollz)).

Zum einen hätte die Gefängnisleitung zunächst alles ihr Mögliche unternehmen müssen, um einer Gefahr für den transsexuellen Insassen auf anderer Weise zu begegnen. Insbesondere hätten sich die Maßnahmen gegen die Gefangenen richten müssen, die sich gewaltbereit zeigen. Darüber hinaus könne von einer ausreichenden Gefahr kaum die Rede sein, da der Insasse die Damenunterwäsche ausschließlich in seiner Zelle tragen wolle und zwar nach Einschluss.

Transsexuelle Gefängnisinsassen dürften diese Entscheidung begrüßen: Ein kleines bisschen mehr persönliche Freiheit hinter Gittern.

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