...auch für Nichtjuristen

Autor: Sebastian Tackenberg Seite 6 von 15

Mit Mundschutz ins Stadion: Keine gute Idee!

§ 17a Abs.1 VersG verbietet das Mitführen von Schutzwaffen bei einer Versammlung unter freiem Himmel. So weit so gut… die Frage ist nur: Was ist eine Schutzwaffe? Etwas Licht ins Dunkel dürfte eine Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. bringen. Dieses musste sich mit einem Fall beschäftigen, in dem ein Fussballfan einen Mundschutz mit ins Stadion nahm.

Auf den ersten Blick sagt einem das gesunde Rechtsempfinden, dass das Mitführen eines derartigen Schutzgegenstandes, der keinesfalls dazu geeignet ist andere zu verletzen, wohl kaum verwerflich sein kann. Denn schließlich kann man es niemandem verübeln, dass er sich selbst zu schützen versucht. Dabei wird jedoch ein gewichtiger Umstand übersehen: Menschen, die derartige Gegenstände mit ins Station nehmen, zeigen damit, dass sie gerade auf Krawall aus sind. Sie wappnen sich für einen derartigen Fall. Der Mundschutz nimmt dabei unter den Schutzgegenständen eine besondere Rolle ein. Durch ihn schützt man sich in der Regel vor Faustschlägen. Führt man ihn mit sich, zeigt man die Bereitschaft an, aktiv an einer Schlägerei teilzunehmen. Aus diesem Grund ist das Mitnehmen eines Mundschutzes ins Fussballstadion verboten.

Gleiches gilt übrigens auch für alle anderen Versammlungen unter freiem Himmel.

(OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 11. 4. 2011 – 2 Ss 36/11)

Darf eine Kommune aufs Kindergeld für behinderte Kinder zugreifen?

Folgender Fall liegt einer Entscheidung des FG Münster zu Grunde: Ein behindertes Kind arbeitet in einer Behindertenwerkstatt. In dieser verdient es jedoch derart wenig, dass es Grundsicherungsleistungen von der Kommune erhält. Diese will sich nun am Kindergeld schadlos halten. Die Eltern wehren sich hiergegen. Sie argumentieren damit, dass sie schließlich erhebliche Versorgungsleistungen zu Gunsten des Kindes aus eigener Tasche bezahlen müssten.

Das FG Münster gab den Eltern Recht.  Entscheidend käme es darauf an, ob zwischen den eigenen Einkünften des Kindes (Verdienst + Grundsicherungsleistungen) und dem tatsächlichen Bedarf eine Lücke klaffe, die die Höhe des Kindergeldes erreiche. In diesem Fall sei davon auszugehen, dass der Unterhalt des Kindes aus den Einkünften der Eltern bestritten werde. Aus diesem Grund bestünde keine Berechtigung der Kommune, das Kindergeld zur Kompensation der Grundsicherungsleistungen abzuschöpfen.

(FG Münster, Urt. v. 25. 3. 2011 – 12 K 1891/10 Kg)

Zur Frage der Gültigkeit der Bundestagswahl 2009

Die Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Bundestagswahl 2009 durch den Vorsitzenden der Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und Basisdemokratische Initiative (DIE PARTEI) ist vom Bundesverfassungsgericht als unzulässig zurückgewiesen worden. Grund hierfür war, dass der Vorsitzende diese garnicht hätte einlegen dürfen.  Bescherdebefugt ist nämlich nur derjenige, der zuvor auch im eigenen Namen Einspruch vor dem Bundestag eingelegt hat. Der Einspruch wurde zwar eingelegt, jedoch durch den Vorsitzenden IM NAMEN SEINER PARTEI und nicht im eigenen Namen. Der Beschwerde lag eine Entscheidung des Bundeswahlausschusses zu Grunde, DIE PARTEI nicht zur Bundestagswahl zuzulassen.

Mieterhöhung wegen Renovierungsmaßnahmen: Wo ist die Grenze?

Teilweise machen Renovierungsmaßnahmen des Vermieters auch kostenintensive Folgemaßnahmen des Mieters nötig. Im hiesigen Fall musste der Mieter aufgrund des Einbaus eines neuen Wasserzählers die betreffende Wand in seiner Wohnung neu tapezieren. Die Kosten hierfür sollte ihm sein Vermieter erstatten. Dies tat der Vermieter auch umgehend. Ein Streit entstand jedoch, als der Vermieter aus diesem Grund die bereits wegen des Einbaus des neuen Wasserzähler vorgesehen Mieterhöhung noch einmal aufstockte. Diesen Aufstockungsbetrag wollte der Mieter nicht zahlen. Seiner Ansicht nach war nur die Mieterhöhung aufgrund der vom Vermieter selbst vorgenommenen Modernisierungsmaßnahme (also dem Wasserzählereinbau) rechtens. Dies entspreche dem Wortlaut der Regelung des § 559 BGB.

Der BGH gab in der Folge dem Vermieter recht (Urteil vom 30. März 2011 – VIII ZR 173/10). § 559 BGB decke auch diejenigen Modernisierungsmaßnahmen ab, die zwar der Mieter eigenhändig vorgenommen hat, für deren Kosten der Vermieter jedoch aufkommen musste.

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