„Wem gehören die Bienen?“… diese Fragestellung mutet schon fast rechtsphilosophisch an, geht man doch davon aus, dass die gemeine Biene ein Vagabundenleben fristet und genauso wie die uns umgebende Luft bar jeglicher rechtlicher Kategorisierung ist. Diese Vorstellung mag darauf beruhen, dass Bienen aufgrund ihrer Größe und ihrer schieren Menge einer Habhaftmachung nur schwer zugänglich sind. Sagt man einer Biene „Du gehörst mir!“, so wird sie in der Regel mit ihren nicht vorhandenen Schultern zucken und die Düse machen. Während man bei einem Hund oder einem Chimpansen angesichts einer solchen Aussage noch auf ein gewisses Verständnis hoffen kann, so ist man bei der Biene auf verlorenem Posten. Die Biene wird sich immer für die Freiheit entscheiden. Sie ist ein Anarchist. Sperrt man sie ein, so wird sie in den Hungerstreik treten. Hält man sie fest, so wird sie zustechen und aus lauter Verachtung tot umfallen. So sind sie… die Bienen.
Autor: Sebastian Tackenberg Seite 4 von 15
Neben den reinen Reparaturkosten sind nach einem Autounfall oft noch weitere Schadenspositionen offen. Diese sollen in Ergänzung zu Teil 1 an dieser Stelle zur Sprache kommen: In so gut wie allen Fällen ist es mit der reinen Reparatur eines Fahrzeugs nicht getan. Durch den Unfall ist das Auto nämlich für immer mit einem Makel versehen und zwar auch dann, wenn die Reparatur perfekt ausfällt. Will der Eigentümer bzw. Unfallgeschädigte das Auto nämlich irgendwann einmal weiterverkaufen, so muss er angeben, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handelt. Der geschäftstüchtige Kaufinteressent wird dann aufhorchen und sein Kaufangebot in erheblichem Maße senken. Den Nachteil, den der Eigentümer insoweit durch den Unfall erleidet, nennt man merkantilen Minderwert. Wie hoch dieser ausfällt, wird in der Regel im Rahmen des Schadensgutachtens angegeben. Sollte eine Reparatur erfolgen, so kann der Unfallgeschädigte diesen merkantilen Minderwert zusätzlich zu den Reparaturkosten verlangen.
Ein weiterer wichtiger Schadensposten ist der sogenannte Nutzungsausfallschaden. Dies ist der Schaden, den man dadurch erleidet, dass man das Auto während der Reparatur nicht nutzen kann. Für diesen Zeitraum sind dem Unfallgeschädigten die Mietkosten für das zeitweise Ersatzfahrzeug zu erstatten. Hierbei muss der Geschädigte jedoch zwei äußerst wichtige Umstände beachten:
- Es besteht nur ein Anspruch auf ein Mietfahrzeug, dass eine Klasse UNTER dem Unfallfahrzeug anzusiedeln ist (z.B. ein VW Polo statt eines VW Golf). Dies liegt daran, dass man als Unfallgeschädigter den Vorteil hat, dass das eigene Fahrzeug während der Nutzung des Ersatzfahrzeugs keinen Verschleiß erleidet. Die Vorteil soll zu Gunsten des Unfallgegners kompensiert werden.
- Man sollte sich als Unfallgeschädigter von dem Mietunternehmen auf keinen Fall ungeprüft den oft als unkompliziert angepriesenen Unfalltarif andrehen lassen. Unfalltarife sind nämlich in vielen Fällen teurer als die Normaltarife. Schließt man einen überteuerten Tarif ab, so wird sich die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners sobald es ans Bezahlen geht querstellen. In der Regel bleibt einem dann nichts anderes übrig, als einen Anteil der Rechnung selbst zu übernehmen. Dies ist auch nachvollziehbar. Auch als Unfallgeschädigter trifft einen nämlich eine Schadensminderungspflicht. Diese verletzt man, wenn man sich blind überteuerte Tarife andrehen lässt.
- Zu beachten ist außerdem, dass es nicht unbedingt erforderlich ist, tatsächlich ein Ersatzfahrzeug zu mieten. Auch wenn man dies nicht tut, wird der Nutzungsausfall ersetzt. Welchen Betrag man in diesem Fall verlangen kann, lässt sich in etwa an der auch im Internet verfügbaren Nutzungsausfalltabelle bemessen.
Ein weiterer Schadensposten, nämlich Schäden an der Gesundheit, soll an dieser Stelle nicht erörtert werden.