...auch für Nichtjuristen

Autor: Sebastian Tackenberg Seite 14 von 15

Anspruch auf Nutzungsausfall beim Autokauf

Laut BGH besteht ein Schadensersatzanspruch für einen Nutzungsausfallschaden auch dann, wenn der Käufer aufgrund eines vom Verkäufer verschuldeten Mangels vom Kaufvertrag zurücktritt (Urteil vom 14. April 2009 – VIII ZR 145/09).

Der Entscheidung liegt ein Fall zu Grund, in dem ein Autohändler ein Fahrzeug mit einem für ihn erkennbaren Mangel verkauft hat. Der Käufer trat daraufhin vom Kaufvertrag zurück. Für den Zeitraum bis er anderweitig ein Fahrzeug erwerben konnte, verlangte er den Ersatz des Nutzungsausfallschadens vom Verkäufer.

Bei einem Nutzungsausfallschaden handelt es sich um den Schaden, den der Käufer dadurch erleidet, dass er die Kaufsache nicht nutzen kann. Er wird von der Rechtsprechung nur in wenigen Fällen als ersatzfähig angesehen. Einer dieser Fälle ist der Ausfall eines Autos.

In seiner Höhe richtet sich der Anspruch nach dem Fahrzeugtyp (Informationen hierzu stellen i.d.R. die Versicherer zur Verfügung). Zu beachten ist, das es dem Käufer im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht obliegt möglichst schnell anderweitig ein Fahrzeug zu erwerben.

Wer die Kaufsache nicht herausrückt, kann auch keine Sachmangelrechte geltend machen

Ein Käufer führt eine defekte Elektronik am Neuwagen an und verlangt vom Verkäufer die Lieferung eines neuen Fahrzeugs. Das alte Fahrzeug will er derweil bei sich behalten, statt es an den Verkäufer – wie von diesem verlangt – zur Sichtung des Mangels herauszugeben.

Der BGH hat entschieden (Urteil vom 10. März 2010 – VIII ZR 310/08): Zurücktreten kann der Käufer in einem solchen Fall nicht. Er hat jedoch die Möglichkeit das Fahrzeug dem Verkäufer Zwecks der Überprüfung des Mangels zur Verfügung zu stellen. Rührt sich der Verkäufer auch hiernach nicht, kann der Käufer zurücktreten.

Grund für die Verpflichtung zur Herausgabe des Fahrzeugs (sowie auch einer Kaufsache im Allgemeinen): Dem Verkäufer muss die Möglichkeit gegeben werden zu prüfen, ob überhaupt ein Mangel besteht und ob die Nachlieferung für ihn zumutbar ist. Wäre ihm die Lieferung eines neuen Fahrzeugs unzumutbar, so kann der Verkäufer auch auf die Reparatur des Fahrzeugs zurückgreifen.

Anmerkung: Sind dem Verkäufer sowohl die Lieferung eines neuen Fahrzeugs als auch die Reparatur des Fahrzeugs zumutbar, so hat der Käufer die Wahl, auf welche Art der Nacherfüllung er zurückgreift.

Mietanpassung bei Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturenklausel im sozialen Wohnungsbau

Der BGH hat entschieden, dass eine einseitige Anpassung der Miete durch den Vermieter zum Zwecke der Kostendeckung bei öffentlich gefördertem Wohnraum zulässig ist, soweit sich herausstellt, dass die Schönheitsreparaturklausel unwirksam ist (Urteil vom 24.3.2010, VIII ZR 177/09).

Erläuternd ist hinzuzufügen, dass die Miete bei öffentlich gefördertem Wohnraum an Prinzip der Kostendeckung auszurichten ist. Das bedeutet, dass diese die Höhe der wohnungsbedingten Aufwendungen (z.B. Unterhalts- und Finanzierungskosten) nicht übersteigen darf. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die öffentlichen Fördergelder den Mietern zu Gute kommen. Auf der anderen Seite, soll die Vermietung aber auch nicht zu einem Verlustgeschäft werden. Deshalb gilt folgendes:

Stellt sich im Verlaufe des Mietverhältnisses heraus, dass eine Schönheitsreparaturenklausel unwirksam ist, so kann der Vermieter die hieraus resultierenden höheren Kosten im Unterschied zu frei finanziertem Wohnraum bei öffentlich gefördertem Wohnraum auf den Mieter abwälzen.

Anmerkung: Der Fall des frei finanzierten Wohnraums ist anders zu behandeln. Hier ist der Vermieter nicht berechtigt bei Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturenklausel einen Aufschlag zur ortsüblichen Miete zu verlangen(Urteil vom 9. Juli 2008 – VIII ZR 181/07 = BGHZ 177, 186).

Ausgleichsanspruch gemäß der Fluggastrechteverordnung auch bei Verspätungen

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 18. Februar 2010 (Xa ZR 95/06) die Artikel 5, 6, 7 der Fluggastrechteverordnung Nr.261/2004 derart ausgelegt, dass diese nicht nur bei einer Annullierung eines Fluges sondern auch bei erheblichen Verspätungen einen Ausgleichsanspruch der Fluggastes begründen.

Zuvor hatte der BGH er die Fragestellung dem EuGH vorgelegt. Dieser hat entschieden, dass die Fluggastrechteverordnung bei Verspätungen von mindestens 3 Stunden einen Anspruch vermittelt. Eine Ausnahme bestünde nur, wenn die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sei.

Der Anspruch des Fluggastes richtet sich gegen das Luftfahrtunternehmen. In seiner Höhe ist er je nach Flugweite gestaffelt. Bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger beträgt er z.B. 250 Euro.

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