...auch für Nichtjuristen

Autor: Sebastian Tackenberg Seite 11 von 15

Barzahlung ausgeschlossen und Kartenzahlung nur gegen Gebühr: Zulässig?

Eine Fluggesellschaft schloss in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen die Barzahlung aus. Die Kartenzahlung hingegen sollte nur gegen eine Gebühr zulässig sein. „Die machen einem das Bezahlen ja ganz schön schwer“, dürfte sich da manch ein Fluggast denken. Zum Glück gibt es den BGH. Dieser hat entschieden (Urteil vom 20. Mai 2010 – Xa ZR 68/09), dass der Ausschluss der Barzahlung zwar rechtens war, die Gebühr für die Kartenzahlung den Fluggast jedoch über Gebühr benachteiligt. Folglich ist zumindest die letztgenannte Klausel in den AGBs unwirksam.

Schadensersatz wegen Baumängeln: Was ist mit der Mehrwertsteuer?

Der BGH hat entschieden (Urteil vom 22. Juli 2010 – VII ZR 176/09): Macht der Bauherr Schadensersatz wegen bestehender Baumängel geltend, so kann er die auf die Mängelbeseitigungskosten entfallende Umsatzsteuer (= Mehrwertsteuer) nur dann verlangen, wenn er die Mängel tatsächlich bereits beseitigt hat. Beseitigt der Bauherr den Mangel nicht, so erhält er keinen Umsatzsteuer. Zuvor hatte der BGH die gegenteilige Ansicht vertreten. Von der neuen Rechtsprechung betroffen sind sämtliche Werkverträge.

Anmerkung: Es ist allerdings nicht so, dass der Bauherr nunmehr genötigt ist, die Umsatzsteuer aufgrund der Tatsache, dass er die Mängel zunächst beseitigen muss, vorzustrecken. Stattdessen kann der Bauherr gemäß § 637 Abs.3 BGB einen Vorschuss, der auch die Umsatzsteuer umfasst, verlangen.

Schönheitsreparaturen nur durch Fachfirma: Kann der Vermieter sowas verlangen?

Kann eine Schönheitsreparaturenklausel in einem Wohnraummietvertrag auch so verstanden werden, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen nicht in Eigenleistung durchführen darf, so ist diese unwirksam. Eine Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, sei es in Eigenleistung oder durch Beauftragung eines Fachunternehmens, besteht dann nicht mehr, da die Klausel im Ganzen unwirksam ist (Urteil vom 9. Juni 2010 – VIII ZR 294/09). Der Mieter ist somit fein raus, wenn im Mietvertrag eine Formulierung wie „der Mieter hat die Schönheitsreparaturen ausführen ZU LASSEN.“ steht.

Anmerkung: Auf Schönheitsreparaturenklauseln in Mietverträgen sollte ohnehin ein besonders Augenmerk gelegt werden, da diese in vielen Fällen auch aus anderen Gründen unwirksam sind und viele Mieter die Schönheitsreparaturen dennoch vornehmen.

Eine Wohnung eigenmächtig zu räumen kann teuer werden

Der Mieter ist unauffindbar. Er wird von Verwandten als vermisst gemeldet. Die Mietzahlungen erfolgen folgerichtig auch nicht  mehr. In so einer verfahrenen Situation muss man doch nach erfolgter fristloser Kündigung die Wohnung räumen dürfen, dachte sich der Vermieter.

Falsch gedacht, entschied nun der BGH (Urteil vom 14. Juli 2010 – VIII ZR 45/09). Der Vermieter hätte zunächst vor einem Gericht klagen müssen, um einen Räumungstitel zu erwirken. Da er dies nicht tat, ist er nun gegenüber dem Mieter gemäß § 231 BGB schadensersatzpflichtig geworden. Dies könnte im hiesigen Fall sehr teuer werden, da die Möbel teilweise entsorgt und teilweise beschädigt wurden. Die Höhe des Schadens muss nun vom vorinstanzlichen Gericht geschätzt werden.

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