Eine Fluggesellschaft schloss in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen die Barzahlung aus. Die Kartenzahlung hingegen sollte nur gegen eine Gebühr zulässig sein. „Die machen einem das Bezahlen ja ganz schön schwer“, dürfte sich da manch ein Fluggast denken. Zum Glück gibt es den BGH. Dieser hat entschieden (Urteil vom 20. Mai 2010 – Xa ZR 68/09), dass der Ausschluss der Barzahlung zwar rechtens war, die Gebühr für die Kartenzahlung den Fluggast jedoch über Gebühr benachteiligt. Folglich ist zumindest die letztgenannte Klausel in den AGBs unwirksam.
Autor: Sebastian Tackenberg Seite 11 von 15
Der BGH hat entschieden (Urteil vom 22. Juli 2010 – VII ZR 176/09): Macht der Bauherr Schadensersatz wegen bestehender Baumängel geltend, so kann er die auf die Mängelbeseitigungskosten entfallende Umsatzsteuer (= Mehrwertsteuer) nur dann verlangen, wenn er die Mängel tatsächlich bereits beseitigt hat. Beseitigt der Bauherr den Mangel nicht, so erhält er keinen Umsatzsteuer. Zuvor hatte der BGH die gegenteilige Ansicht vertreten. Von der neuen Rechtsprechung betroffen sind sämtliche Werkverträge.
Anmerkung: Es ist allerdings nicht so, dass der Bauherr nunmehr genötigt ist, die Umsatzsteuer aufgrund der Tatsache, dass er die Mängel zunächst beseitigen muss, vorzustrecken. Stattdessen kann der Bauherr gemäß § 637 Abs.3 BGB einen Vorschuss, der auch die Umsatzsteuer umfasst, verlangen.