...auch für Nichtjuristen

Autor: Sebastian Tackenberg Seite 10 von 15

Großvermieter kündigt: Wer zahlt für den Anwalt?

Ein Wohnungsmieter geriet mit 2 Monatsmieten in Rückstand. Statt selbst fristlos zu kündigen, schaltete die Vermieterin, ein gewerbliches Unternehmen für Wohnwirtschaft, einen Anwalt ein. Der formulierte das Kündigungsschreiben und übersandte es an den Mieter. Die Vermieterin verlangte daraufhin vom Wohnungsmieter die Begleichung der Anwaltskosten.

Geht nicht, urteilte nun der BGH (Urteil vom 6. Oktober 2010 – VIII ZR 271/09). Die geltend gemachten Kosten müssen nämlich zur Durchsetzung der Rechte des Vermieters zweckmäßig und erforderlich gewesen sein. Von einem Großvermieter kann man jedoch in einfach gelagerten Fällen durchaus erwarten, dass er selbst zur Formulierung und Übersendung der Kündigung in der Lage ist und damit keiner anwaltlichen Hilfe bedarf. Die gelte auch dann, wenn der Großvermieter über keine eigene Rechtsabteilung verfügt.

Die Bezeichnung Vorführwagen bei älteren Autos: Zulässig?

Ein Händler verkaufte ein Wohnmobil zu einem günstigen Preis als „Vorführwagen“. Jemand kaufte das Wohnmobil und musste im Nachhinein feststellen, dass es bereits vor 2 Jahren vom Band gelaufen ist. „Zu alt für einen Vorführwagen!“ beklagte sich der Käufer und erklärte daraufhin den Rücktritt. Dabei ließ er jedoch außer Acht, dass der Begriff „Vorführwagen“ nichts mit dem Alter des Fahrzeugs zu tun hat. Laut BGH sagt der Begriff ausschließlich aus, dass das Fahrzeug dem Neuwagenhändler im Wesentlichen zum Zwecke der Besichtigung und Probefahrt gedient hat und noch nicht auf einen Endabnehmer zugelassen war (Urteil vom 15. September 2010 – VIII ZR 61/09).

Tierhaltung in der Mietwohnung: Was ist erlaubt?

In vielen Mietverträgen finden sich Klauseln, die dem Mieter die Tierhaltung in der Wohnung untersagen. Diese Klauseln sind oftmals unwirksam. So ist es laut BGH nicht zulässig, die Haltung von Tieren durch eine Klausel im Mietvertrag pauschal zu verbieten. Dies wäre unangemessen. Wirksam ist die Klausel nur, wenn sie Ausnahmen für Kleintiere vorsieht. Dies sind neben Goldfischen auch Hamster sowie Schildkröten und ähnlich kleine Tiere (Urteil vom 14. November 2007 – VIII ZR 340/06).

Ist in der Klausel keine entsprechende Ausnahme geregelt, so ist sie insgesamt unwirksam. Sieht die Klausel nur eine Ausnahme für beispielsweise Goldfische oder Schildkröten, nicht jedoch für die übrigen Kleintiere, vor, so ist sie ebenfalls insgesamt unwirksam. Auch eine Klausel, in der der Vermieter das Verbot von Haustieren von sachlichen Gründen abhängig macht, wäre insgesamt unwirksam.

Aber auch, wenn die Klausel unwirksam ist oder der Mietvertrag von Anfang an keine Haustierklausel beinhaltete, so darf der Mieter nicht alles. Die Tierhaltung ist in diesem Fall nur dann gestattet, wenn sie zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung gehört. Dies ist bei Kleintieren immer der Fall.

Bei größeren Tieren sieht die Sache schon anders aus. Hier müssen die Interessen des Mieters und des Vermieters miteinander abgewogen werden. Welches Ergebnis diese Abwägung aufweist hängt stark vom Einzelfall ab. Verlässliche Angaben können deshalb hierzu nicht gemacht werden.

Eingetragene Lebenspartnerschaften müssen Nachteile beim Versorgungsausgleich hinnehmen

Die Satzungen der Versorgungsanstalten der Länder erlauben es nicht, dass der überlebende Lebenspartner gleich einem Ehepartner Hinterbliebenenrente erhält. Laut Entscheidung des BGH verstößt diese Regelung weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen Unionsrecht (14. Februar 2007).

Eine Bevorzugung der Ehe gegenüber der eingetragenen Lebenspartnerschaft werde durch deren Funktion im Hinblick auf die Fortplanzung und Erziehung des Nachwuchses und der daraus erwachsenden Bedeutung für die Gesellschaft gerechtfertigt. Die Privilegierung wurzelt außerdem im Grundgesetz (Art. 6 Abs. 1 GG).

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