...auch für Nichtjuristen

Autor: Michael.Sauer Seite 1 von 2

Das heimrechtliche Zuwendungsverbot

Immer mehr Menschen nehmen im Alter Betreuungs- und Pflegeleistungen war. Mitunter besteht zu den Pflegekräften ein innigerer Kontakt als zu den eigenen Kindern oder nahen Angehörigen. So verwundert es nicht, dass immer öfter den letzten Wegbegleitern etwas durch Verfügung von Todes wegen zugewendet wird. Mitunter kann eine solche Verfügung jedoch nach § 14 I, V HeimG in Verbindung mit  landesrechtlichen Regelung unwirksam sein. Nach diesen Regelungen sind im Einzelfall letztwillige Verfügungen zugunsten eines Heimes oder Pflegepersonals unwirksam. Sinn und Zweck dieses Testierverbotes ist der Schutz der Willensfreiheit des Erblassers. Gerade wenn ältere Menschen aufgrund von Gebrechlichkeit und Schwäche auf Hilfe von außen angewiesen sind, besteht die Gefahr, dass sie manipuliert oder unterschwelliger Druck auf sie ausgeübt wird. Die Regelung beabsichtigt, diesen Gefahren zu begegnen, ohne jedoch dem Erblasser die Möglichkeit zu nehmen, treusorgenden, sich aufopfernden Pflegekräften etwas nach dem Tode zuzuwenden. Entsprechend sorgsam ist der jeweilige Einzelfall zu beleuchten und das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des Verbotes zu prüfen. Dieser Beitrag soll einen ersten Einblick in die bestehende Regelung verschaffen.

Mit der Föderalismusreform im Jahre 2006 erhielten die Bundesländer die Kompetenz, eigene Regelungen auf dem Gebiet des Heimrechtes zu schaffen. Hiervon machten die meisten Bundesländer Gebrauch (Übersicht -> Unterpunkt Länderkompetenz->  https://de.wikipedia.org/wiki/Heimgesetz ). Diese landesrechtlichen Regelungen gestalten das Heimgesetz aus und konkretisieren dieses von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Daneben wurde auf Bundesebene das Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz – WBVG) verabschiedet, das die zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes bundesweit regeln soll. (Auf erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der landesrechtlichen Ausgestaltungen des Zuwendungsverbots soll hier nicht näher eingegangen werden.)

Der Rahmen für das Bestehen eines konkreten Zuwendungsverbotes bleibt aber weiterhin § 14 I, V HeimG in Verbindung mit den landesrechtlichen Ausgestaltungen. Die Ironie an der geltenden Rechtslage ist, dass die rechtliche Beurteilung, ob ein Zuwendungsverbot im konkreten Fall besteht, von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich  ausgestaltet ist. So ist der Anwendungsbereich hinsichtlich verschiedener Wohn- und Betreuungsformen von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich weit gefasst. Im Einzelfall sind nicht nur „Heime“ oder „stationäre Einrichtungen“, sondern auch ambulant betreute „Wohngruppen“ erfasst, so dass entsprechende Testate an den Träger oder einzelne Pflegekräfte vom Zuwendungsverbot erfasst sein können. Mindestvoraussetzung ist hierbei immer, dass Pflege- und Betreuungsleistungen dauerhaft an eine unbestimmte Vielzahl von hilfebedürftigen Personen erbracht werden.

Hier sollen nur die wesentlichen Gemeinsamkeiten hervorgehoben werden.

Grundsätzlich ist es den Trägern, der Leitung, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeitern untersagt, sich „von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern“ neben der bereits vereinbarten Vergütung Zuwendungen „versprechen oder gewähren zu lassen“, die in einem Zusammenhang mit den erbrachten Diensten stehen, außer, dass es sich um „geringwertige Kleinigkeiten“ handelt.

Als erstes muss eine Zuwendung an ein Heim oder eine Pflegekraft vorliegen. Hiervon sind alle geldwerten Leistungen erfasst, die über Gelegenheitsgeschenke hinausgehen und für die nicht ausdrücklich eine Gegenleistung gefordert und erbracht wurde.

Weiterhin muss ein Zusammenhang mit dienstlichen Handlungen bestehen. Dieses Tatbestandsmerkmal des Zuwendungsverbotes ist, um dem „bösen Anschein“ jeglicher Manipulation oder des Erkaufens einer Vorzugsstellung zuvorzukommen,  weit zu fassen. Ausreichend ist, dass ein Bezug zu einer dienstlichen Beziehung besteht. Hierbei kommt es nicht auf die Sicht der Beteiligten, sondern auf einen objektiven Maßstab an. Persönliche Beziehungen, die über das berufliche Verhältnis hinausgehen und letztwillige Verfügungen rechtfertigen können, sind von dem Begünstigten zu beweisen.

Das Zuwendungsverbot greift zudem nur ein, wenn sich der Begünstigte die Zuwendung „versprechen oder gewähren lässt“. Dies setzt voraus, dass der Begünstigte zumindest noch zu Lebzeiten des Erblassers Kenntnis von der Verfügung erlangt hat. Dies zu beweisen, ist Sache des Klägers, der sich auf die Unwirksamkeit der Verfügung beruft. Jüngst hat der BGH (26.10.11, Az.: IV ZB 33/10) hierzu ausgeführt, dass eine einseitige Betätigung des Gebers nicht genüge, es müsse eine Annahmeerklärung des Empfängers oder ein entsprechendes vorangegangenes Verhalten (eine Einwirkung) des Empfängers nachgewiesen werden. Kernpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist immer die Abwägung zwischen der verfassungsrechtlich garantiernten Testierfreiheit und den Schutzgütern des Zuwendungsverbotes, das nach dem Gesetzesentwurf und ständiger Rechtsprechung im Wesentlichen drei Zwecke verfolgt: Erstens soll verhindert werden, dass die Hilf- oder Arglosigkeit alter und pflegebedürftiger Menschen in finanzieller Hinsicht ausgenutzt wird. Sie sollen vor der nochmaligen oder überhöhten Abgeltung von Pflegeleistungen bewahrt werden (BT-Drucks. 7/1180 S. 12, 15; BVerfG NJW 1998, 2964). Zweitens soll der Heimfriede geschützt werden. Es soll verhindert werden, dass durch die Gewährung von finanziellen Zusatzleistungen oder Zusatzversprechen eine unterschiedliche (privilegierende oder benachteiligende) Behandlung der Bewohner eines Altenheimes eintritt (BT-Drucks. 7/1180 S. 12; 11/5120 S. 17.f.). Drittens dient die Vorschrift auch dazu, die Testierfreiheit der Heimbewohner zu sichern (BT- Drucks. 11/5120 S.17). Die Vorschrift soll alte Menschen davor bewahren, dass ihr Recht auf freie Verfügung von Todes wegen durch offenen oder versteckten Druck faktisch gefährdet wird (BVerfG aaO).“ Hierbei muss die besondere Situation berücksichtigt werden, der mit dem Verlust der Selbständigkeit und der Pflegebedürftigkeit einhergeht. Die Abhängigkeit der Pflegebedürftigen ist mitunter so groß, dass der Gesetzgeber einen besonderen Ordnungswidrigkeitentatbestand in § 21 II Ziff.3 HeimG in Verbindung mit § 14 II HeimG für notwendig gehalten hat. Es sind strenge Maßstäbe anzulegen, ob der Erblasser selbst- oder fremdbestimmt bei seinem Testat gehandelt hat.

Informieren Sie sich weiter! Lassen Sie sich beraten!

Der Verfasser arbeitet als Rechtsreferendar bei RA Dr. jur. Jan-F. Bruckermann.

Empfehlung und Kontakt -> RA Dr. jur. Jan-F. Bruckermann ->  https://www.kanzlei-bruckermann.de/kontakt.html 

 

 

Die Verwaltung des Sondervermögens in der Miterbengemeinschaft

Erben mehrere Personen, so bilden Sie eine Miterbengemeinschaft nach den §§ 2032 ff. BGB.  Die Miterbengemeinschaft ist eine „Gesamthandsgemeinschaft“. Das bedeutet, dass der Nachlass  vom Eigenvermögen der Miterben zu trennen ist, er ist ungeteiltes gemeinschaftliches Sondervermögen der Miterben. Kein Miterbe kann über einzelne Gegenstände des Nachlasses alleine verfügen, sondern nur gemeinschaftlich mit den anderen. Die Miterbengemeinschaft ist grundsätzlich auf Auseinandersetzung, sprich auf Abwicklung aller offenen Rechtsbeziehungen und verhältnismäßige Teilung entsprechend der Erbteile angelegt. Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit diese nicht ausnahmsweise  durch Anordnung des Erblassers oder Vertrag unter den Miterben (maximal für 30 Jahre) ausgeschlossen worden ist. Ist eine gütliche Einigung über die Erbauseinandersetzung nicht möglich, so kann die Auseinandersetzung – gegebenenfalls durch Teilungsversteigerung – gerichtlich durchgesetzt werden.

Bis zur Auseinandersetzung liegt es im Interesse jedes Miterben, dass der Nachlass ordnungsgemäß verwaltet wird und möglichst erhalten bleibt.  Der vorliegende Artikel soll Ihnen einen ersten Überblick über die Verwaltungsbefugnisse in der Miterbengemeinschaft verschaffen.

Zu unterscheiden ist die Verwaltung des Nachlasses im Allgemeinen, die ordentliche und die außerordentliche Verwaltung.

Bis zur Teilung des Nachlasses müssen die Miterben diesen gemeinschaftlich verwalten. Grundsätzlich ist Einstimmigkeit erforderlich. Dies gilt immer, wenn über einzelne Nachlassgegenstände verfügt werden soll.

Bei Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung genügt hingegen Stimmenmehrheit, wobei sich das Stimmengewicht nach der Größe der Erbanteile richtet. Jeder Miterbe ist von Gesetzes wegen verpflichtet, an Maßnahmen mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind.  Zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehören alle Maßnahmen, die der Erhaltung des Gegenstandes dienen und dem Interesse aller Miterben entsprechen. Entscheidend ist, wie ein vernünftig wirtschaftlich denkender Mensch handeln würde.  Weigern sich einzelne Miterben an den geplanten Maßnahmen mitzuwirken, so kann auf Zustimmung geklagt werden.

Ohne Mitwirkung der anderen, kann ein Miterbe nur in Sonderfällen handeln. Er kann zum Beispiel zum Nachlass gehörende Forderungen geltend machen, wobei er jedoch nur Leistung an die Erbengemeinschaft bzw. alle Miterben gemeinschaftlich verlangen kann. Zudem ist jeder Miterbe berechtigt, jährlich die Teilung des Reinertrages (zB: Mieteinnahmen) zu verlangen, soweit die Auseinandersetzung für länger als ein Jahr ausgeschlossen worden ist. Schließlich ist eine „außerordentliche Verwaltung“ im Sinne einer „Notgeschäftsführung“ möglich, wenn es sich um „notwendige Maßnahmen“ handelt. Da es sich hierbei um eine Ausnahmeregelung handelt, ist diese entsprechend eng auszulegen. Nach der Rechtsprechung sind nur solche Maßnahmen notwendig, die ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch durchführen würde  und die zwingend erforderlich sind, um einen nach der Lebenserfahrung drohenden Untergang oder eine wesentlichere Verschlechterung der Sache zu verhindern. Weiter ist zu beachten, dass die Regelung nur hilft, wenn der entgegenstehende Wille der anderen Miterben noch nicht bekannt und ein rasches Handeln erforderlich ist, um den Eintritt weiterer Schäden zu verhindern. Steht der entgegenstehende Wille hingegen schon fest, so ist auch in diesem Falle auf Zustimmung zu klagen, bzw. es ist unverzüglich Eilrechtsschutz zu ersuchen. Die Regelung der Notgeschäftsführungsbefugnis hilft nach der Rechtsprechung hingegen direkt nicht mehr, da sie nicht helfen soll, einen bekannten entgegenstehenden Willen zu brechen, sondern nur einen unbekannten Willen zu unterstellen.

Informieren Sie sich weiter! Lassen Sie sich beraten!

Der Verfasser arbeitet als Rechtsreferendar bei RA Dr. jur. Jan-F. Bruckermann.

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Fahrerflucht

§ 142 StGB – Nach dieser Vorschrift wird derjenige bestraft, der sich als Beteiligter an einem Verkehrsunfall vom Unfallort entfernt hat, ohne zuvor den anderen Unfallbeteiligten die Feststellung seiner Person, ggf. die seines Fahrzeuges und die der Art seiner Beteiligung ermöglicht oder hierzu wenigstens eine angemessene Zeit gewartet zu haben, sowie derjenige, der sich zwar erlaubterweise vom Unfallort entfernt hat, die erforderlichen Feststellungen aber nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht hat. Sinn und Zweck dieser Norm ist die Sicherung fremder Beweisinteressen an der Feststellung und Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche nach einem Verkehrsunfall. Die Norm dient nach der Gesetzesbegründung ausschließlich dem Beweissicherungsrecht. Eine Strafbarkeit nach dieser Norm kommt nur in Betracht, wenn ein Schaden entstanden ist. Hatte jemand einen Beinahe-Unfall, ist er nach einer Ordnungswidrigkeit oder aus sonstigen Gründen vor der Polizei geflohen, es ist aber kein Schaden entstanden, ist der Tatbestand der Fahrerflucht nicht erfüllt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass man in einen Unfall selbst verwickelt war. Gab es einen Unfall zwischen Dritten, an dem man womöglich mitursächlich war, dann muss man die Feststellung seiner Person und der Art seiner Beteiligung ermöglichen.

Entscheidend ist also immer, gab es einen Unfall und können Sie irgendwie dazu beigetragen haben. Es reicht hierbei, dass Sie ihre Beteiligung für möglich halten konnten. Bemerken Sie erst zu Hause Kratzer am Fahrzeug und erinnern Sie sich an einen Knall, den Sie auf einen Stock oder Ähnliches zurückführten, trifft Sie eine Nachforschungspflicht.

Nicht erforderlich ist, dass ein Verkehrsunfall zwischen Kraftfahrzeugen vorlag. Selbst Kollisionen unter Fußgängern, Fahrradfahrern, Inlineskatern, usw. können eine Wartepflicht begründen, ebenso wie eine Kollision mit einer Mauer oder Ähnlichem, wenn diese beschädigt wurde. Wird beispielsweise ein Fußgänger umgerannt oder gab es einen Zusammenstoß auf der Skipiste, kann der Tatbestand der Unfallflucht verwirklicht sein.

Nach einem Unfall ist man verpflichtet, die genannten Feststellungen zu ermöglichen. Ist keine feststellungsbereite Person anwesend, die Gewähr dafür bietet, dass die übrigen  Unfallgeschädigten die Daten, die sie  zur Durchsetzung ihrer möglicherweise bestehenden Ansprüche  brauchen, bekommen, muss man vor Ort warten. Die Wartepflicht bestimmt sich nach der Höhe des Schadens. Wurde ein Auto auf einem Parkplatz gerammt und  ist ein Kratzer entstanden, sind 15 Minuten das Minimum. Ein Hinterlassen der Visitenkarte genügt grundsätzlich nicht. Fährt man direkt weg, auch wenn das Ziel die nächste Polizeistation ist, macht man sich bereits strafbar, wenn man sich nicht „entschuldigt“ entfernt hat. Letzteres ist nur in Ausnahmefällen anzuerkennen. Beispielsweise wurde ein Verletzter zum Krankenhaus gefahren oder der Beteiligte sah sich selbst erheblichen gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt.

Hat man eine angemessene Zeit gewartet und es kam niemand, der die Information des Unfallgeschädigten sicherstellt, ist man berechtigt, den Ort des Geschehens zu verlassen und gleichzeitig verpflichtet, die Feststellungen unverzüglich durch Mitteilung an den Geschädigten oder die nächste Polizeidienststelle nachzuholen. Dies bedeutet „ohne jedes vorwerfbare Zögern“. Es ist grundsätzlich der schnellstmögliche Weg der Nachholung zu beschreiten, so dass sich die direkte Kontaktaufnahme mit der Polizei empfiehlt.  Nur in Ausnahmefällen, wie einem Bagatellschaden zur Nachtzeit mit eindeutiger Haftungslage, kann unter Umständen bis zum nächsten Morgen gewartet werden. Erforderlich ist dann, dass „die zur Klärung der Verantwortlichkeit erforderlichen Feststellungen vollständig und ohne zusätzlichen Ermittlungsaufwand getroffen werden können.

Derjenige der den Unfallort unberechtigt verlassen hat oder diesen berechtigt verlassen hat, aber die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht hat , hat nur noch die Chance, im Wege der „tätigen Reue“ eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe zu erreichen, wenn er innerhalb von 24 Stunden sich freiwillig bei der Polizei oder dem Geschädigten meldet und der Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs geschah und lediglich einen unbedeutenden Sachschaden (maximal 1000,- €) zur Folge hatte.

Wie dem Wortlaut der Norm zu entnehmen ist, droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe. Darüber hinaus stellt nach den §§ 69, 69a StGB der Entzug des Führerscheins die Regel dar, bei gleichzeitiger Anordnung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung. Andernfalls kann auch nach § 44 StGB ein bloßes Fahrverbot für ein paar Monate verhängt werden.  Die Freiheitsstrafe bleibt die Ausnahme und wird in der Regel nur verhängt, wenn schon einschlägige Vorstrafen vorhanden sind oder es zu erheblichen Schäden gekommen ist. Des Weiteren gibt es 7 Punkte ins Verkehrszentralregister nach den §§ 28 ff. StVG in Verbindung mit dem Bußgeldkatalog des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

Der Verfasser arbeitet als Referendar bei Dr. jur. Jan-F. Bruckermann. Kontakt und Empfehlung: https://www.kanzlei-bruckermann.de/kontakt.html 

Verhaltenstipps:

Sie sind nicht verpflichtet sich selbst zu belasten! Schweigen Sie, sobald Sie verhört werden! Nur all zu oft reden sich Betroffene um Kopf und Kragen. In 99 % der Fälle ist es sinnvoller, die Aussage zu verweigern und erst Rücksprache mit dem eigenen Anwalt  zu nehmen.  Ihr Verteidiger kann alsbald Akteneinsicht beantragen und abschätzen, ob und inwieweit eine Aussage Ihnen zum Vorteil oder zum Nachteil gereichen wird sowie die erforderlichen Anträge stellen und die zu Ihren Gunsten sprechenden Gesichtspunkte herausarbeiten.

Sind sie rechtsschutzversichert? In der Regel wird Deckungsschutz für Verkehrsstraftaten und Ordnungswidrigkeiten gewährt, die fahrlässig begangen wurden. Sie tragen dann keine Kosten, wenn das Verfahren eingestellt wird oder wenn Sie wegen fahrlässiger Begehung verurteilt werden.

Denken Sie auch schon jetzt an die zivilrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Folgen. Das Strafgericht kann in gewissen Grenzen im Adhäsionsverfahren über zivilrechtliche Ansprüche gleich mit entscheiden. Auch wenn es hierzu nicht kommt, ist es sinnvoll bereits im Strafverfahren an das Zivilverfahren zu denken, da die Akten aus dem Strafverfahren auch in einem gesonderten Verfahren beigezogen werden können. 

Ebenfalls ist an die verwaltungsrechtlichen Folgen zu denken. Die Fahrerlaubnisbehörde kann, wenn „Eignungszweifel“ bestehen, eine  Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) anordnen, unabhängig davon, ob Ihnen der Richter die Fahrerlaubnis entzogen hat. Die MPU kann nicht nur für die Wiedererlangung des Führerscheins relevant werden, sondern kann auch zur Grundlage der Entziehung gemacht werden.

Sparen Sie nicht am falschen Fleck, lassen Sie sich rechtzeitig beraten!

Nötigung im Straßenverkehr

Eine bedrängende Fahrweise kann grundsätzlich den Tatbestand der Nötigung in Form der Gewaltanwendung verwirklichen, wenn die Fahrweise geeignet ist, einen durchschnittlichen Fahrer in Angst und Schrecken zu versetzen und dadurch den gefährlichen Zustand einer Zwangswirkung verursacht. Die Nötigung im Straßenverkehr ist in der Regel von einem Verstoß gegen §§ 4 Abs.1, 49 StVO  abzugrenzen. Hiernach stellt das Fahren im zu engen Abstand eine Ordnungswidrigkeit dar.
Eine Zwangswirkung ist insbesondere bei Hupen, Licht und Schaltzeichen anzunehmen. Ebenso, wenn auf das vorausfahrende Fahrzeug über längere Zeit dicht aufgefahren wird, so dass der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeuges zu einem bestimmten Fahrverhalten, insbesondere dem Freigeben der Strecke genötigt wird. Letztlich muss das Verhalten auch verwerflich sein. Hieran kann es insbesondere fehlen, wenn der Transport eines Schwerverletzten anstand oder ausnahmsweise auch dann, wenn jegliche Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war, zum Beispiel dichtes Auffahren bei geringer Geschwindigkeit.

Wie dem Wortlaut der Norm zu entnehmen ist, droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe. Darüber hinaus kann  nach den §§ 69, 69a StGB der Führerschein entzogen werden, bei gleichzeitiger Anordnung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung. Es kommt alternativ auch ein Fahrverbot nach § 44 StGB in Betracht. Die Freiheitsstrafe bleibt die Ausnahme und wird in der Regel nur verhängt, wenn schon einschlägige Vorstrafen vorhanden sind oder es zu erheblichen Schäden gekommen ist. Des Weiteren gibt es 5 Punkte ins Verkehrszentralregister nach den §§ 28 ff. StVG in Verbindung mit dem Bußgeldkatalog des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

Der Verfasser arbeitet als Referendar bei Dr. jur. Jan-F. Bruckermann. Kontakt und Empfehlung: https://www.kanzlei-bruckermann.de/kontakt.html 

Verhaltenstipps:

Sie sind nicht verpflichtet sich selbst zu belasten! Schweigen Sie, sobald Sie verhört werden! Nur all zu oft reden sich Betroffene um Kopf und Kragen. In 99 % der Fälle ist es sinnvoller, die Aussage zu verweigern und erst Rücksprache mit dem eigenen Anwalt  zu nehmen.  Ihr Verteidiger kann alsbald Akteneinsicht beantragen und abschätzen, ob und inwieweit eine Aussage Ihnen zum Vorteil oder zum Nachteil gereichen wird sowie die erforderlichen Anträge stellen und die zu Ihren Gunsten sprechenden Gesichtspunkte herausarbeiten.

Sind sie rechtsschutzversichert? In der Regel wird Deckungsschutz für Verkehrsstraftaten und Ordnungswidrigkeiten gewährt, die fahrlässig begangen wurden. Sie tragen dann keine Kosten, wenn das Verfahren eingestellt wird oder wenn Sie wegen fahrlässiger Begehung verurteilt werden.

Denken Sie auch schon jetzt an die zivilrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Folgen. Das Strafgericht kann in gewissen Grenzen im Adhäsionsverfahren über zivilrechtliche Ansprüche gleich mit entscheiden. Auch wenn es hierzu nicht kommt, ist es sinnvoll bereits im Strafverfahren an das Zivilverfahren zu denken, da die Akten aus dem Strafverfahren auch in einem gesonderten Verfahren beigezogen werden können. 

Ebenfalls ist an die verwaltungsrechtlichen Folgen zu denken. Die Fahrerlaubnisbehörde kann, wenn „Eignungszweifel“ bestehen, eine  Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) anordnen, unabhängig davon, ob Ihnen der Richter die Fahrerlaubnis entzogen hat. Die MPU kann nicht nur für die Wiedererlangung des Führerscheins relevant werden, sondern kann auch zur Grundlage der Entziehung gemacht werden.

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