Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass ein Arbeitszimmer trotz erheblicher privater Mitbenutzung grundsätzlich steuerlich berücksichtigt werden kann. Die Höhe der Absetzbarkeit richtet sich nach dem beruflichen Nutzungsgrad des Raumes. Zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung wurde die Revision zum BFH zugelassen.
FG Köln, Urteil vom 19.05.2011 Az.: 10 K 4126/09