Wer Arbeitslosengeld (ALG I) bezieht, unterliegt der allgemeinen Meldepflicht nach dem § 309 SGB III, d.h. der Leistungsempfänger muss sich auf entsprechende Aufforderung des Behörde im Dienstzimmer des zuständigen Sachbearbeiters melden. Im Falle der Erkrankung muss er sich dort auch krank melden und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Sonst drohen Konsequenzen in Form der Leistungskürzung. Doch was passiert, wenn weder der Hausarzt noch sein Vertreter eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht austellen können ? Darf auch in diesem Fall die Leistung gekürzt werden?
Was ist passiert?
Die Arbeitsagentur lud einen Arbeitslosen zwei Tage vor Weihnachten vor. Bei diesem Termin sollte die aktuelle berufliche Situation des Betroffenen besprochen werden. Drei Stunden vor dem Termin rief der ALG I-Empfänger bei der Behörde an und teilte mit, dass er an akutem Durchfall leide und deshalb diesen Termin nicht wahrnehmen kann. Die zuständige Mitarbeiterin des Amtes forderte ihn auf, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Als der Betroffene einen Tag später die Praxis seines Hausarztes aufsuchte, stellte er fest, dass die Praxis wegen Weihnachtsurlaubs geschlossen ist. Auch die Vertreterin des Hausarztes war nicht mehr zu erreichen. Nachdem der Hausarzt Anfang Januar aus dem Urlaub zurückkehrte, bat der Leistungsempfänger nachräglich um Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Der Hausarzt teilte ihm darauf mit, dass nachträglich keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt werden kann. Die Agentur für Arbeit verhängte daraufhin eine einwöhige Sperrzeit für den Bezug von ALG I mit der Begründung, dass der Arbeitslose keine ausreichende Entschuldigung beigebracht hat.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss nicht immer vorgelegt werden
Zu Unrecht, entscheid das Sozialgericht Gießen (Az.S 14 AL 112/12 ). Für das Nichterscheinen hatte der Arbeitslose einen wichtigen Grund, den er auch ausreichend entschuldigt hat, so dass ausnahmsweise auf die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verzichtet werden konnte.
Das Gericht appellierte ferner an die Behörde bei atypischen Sachverhalten wie diesem sich nicht auf Weisungen zurückzuziehen, sondern verständnisvoll mit einem Leistungsempfänger umzugehen.