Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Flugreisende, die ihren Anschlussflug verpassen und deshalb am Zielort mehr als drei Stunden später ankommen, einen Anspruch auf Entschädigung haben.Im vorliegenden Fall hat eine Frau geklagt und 600 € Entschädigung verlangt. Sie hatte einen Flug von Berlin nach Costa Rica über Madrid gebucht. Da sich der Start in Berlin ca. 90 Minuten verzögerte, erreichte sie den Anschlussflug in Madrid nicht und kam dadurch erst einen Tag später in Costa Rica an.
Für das Recht der Ausgleichszahlung sei nur die letztendliche Verspätung am Zielort maßgeblich und nicht die eines der Teilflüge, so das Gericht.
BGH, Beschluss vom 13.03.2013 Az.: X ZR 127/11