Das LSG NRW hat entschieden, dass ein alleinstehender Hartz-IV-Bezieher einen Anspruch auf 50 qm Wohnfläche hat. Zur Begründung heißt es: Der Gesetzgeber habe es ausdrücklich den Gerichten überlassen zu bestimmen, was unter angemessenem Wohnraum zu verstehen sei. Diese hätten jeweils auf den aktuellen Stand der maßgeblichen Verwaltungsvorschriften des Landes für die Belegung von gefördertem Wohnraum abzustellen. Andere Erkenntnisquellen zur Bestimmung der angemessenen Wohnraumgröße seien nicht ersichtlich, so das LSG NRW.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; die Revision zum BSG ist zugelassen.
LSG NRW, Urteil vom 16.05.2011, Az.: 19 AS 2202/10