Die Festlegung eines pauschalierten Schadensersatzbetrages für den Fall der Nichtabnahme des Fahrzeuges durch den Erwerber in den AGB des Autohändlers ist grundsätzlich zulässig (BGH, Urteil vom 14. April 2010 – VIII ZR 123/09).
Im vom BGH zu entscheidenden Fall hatte ein Fahrzeughändler für den Fall der Nichtabnahme des Fahrzeuges in seinen AGB einen pauschalierten Schadensersatz von 10% des Kaufpreises festgelegt. Er hatte in der selben Regelung dem Käufer jedoch auch zugestanden einen geringeren Schaden nachzuweisen. Letzteres war ein entscheidender Punkt für den BGH die Klausel als zulässig zu erachten. Ansonsten hätte ein Verstoß gegen § 309 Nr. 5 b) BGB vorgelegen.