Der Inhaber eines Supermarkts ließ das Fahrzeug einer Kunden, die die zulässige Parkdauer überschritten hat, abschleppen. Bei der Rückgabe des Fahrzeugs verlangte die Abschleppfirma 219,50 Euro für die erfolgte Umsetzung. Zu Recht, entschied das Kammergericht Berlin in zweiter Instanz. Der Grundstücksbesitzer darf bei Bemessung des verlangten Entgeltes neben den reinen Abschleppkosten auch Begleittätigkeiten wie die Suche nach dem Fahrer oder die Beweissicherung berücksichtigen, so die Berliner Richter.
KG Berlin, Urteil vom 07.01.2011 Az.: 13 U 31/10
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