Das Oberverwaltungsgericht Brandenburg hat entschieden, dass die Abmeldung beim zuständigen Gemeindepfarrer nicht ausreichen ist, um aus der Kirche auszutreten. Aus staatlicher Sicht ist ein Kirchenaustritt zunächst dann beachtlich, wenn diesbezügliche staatliche Regelungen eingehalten worden sind, so das Gericht.
Anmerkung des Verfassers: Wer aus der Kirche austreten will, muss dazu nicht seinen Pfarrer aufsuchen. Die Abmeldung erfolgt, je nach Bundesland beim Standesamt oder Amtsgericht. Er wird in der Regel eine einmalige Gebühr berechnet, die zwischen 10 und 35 € liegen kann.