Das LG Hamburg hat in einem Eilverfahren entschieden, dass einen Sharehoster, wenn er einen Hinweis auf eine Urheberrechtsverletzung erhält, eine erhöhte Prüfpflicht trifft, die sich auch auf gängige Linksammlungen erstreckt. Dies sei auch dann der Fall, wenn die Überprüfung nicht ausschließlich durch eine Software erfolgen kann. Unzumutbar sei die Überprüfung nur dann, wenn sie unverhältnismäßige Kosten verursache, so das Gericht.
LG Hamburg, Beschluss vom 02.03.2011 – 308 O 458/10