Der BFH hat am 30.03.2011 entschieden, dass die Finanzbehörden für eine verbindliche Auskunft eine Gebühr verlangen dürfen. Die Höhe der Gebühr richtet sich dabei nach dem Gegenstandswert. Dies sei auch dann nicht ernstlich zweifelhaft, wenn die Auskunftsgebühr im Einzelfall besonders hoch ausfalle. Mit den Auskünften seien für die Steuerpflichtigen besondere Vorteile bereits im Vorfeld von Steuergestaltungen verbunden. Die Finanzverwaltung sei nicht verpflichtet, solche Vorteile ohne Gegenleistung zur Verfügung zu stellen, so der BFH.
BFH, Urteil vom 30.03.2011 Az.: I R 61/10