Nach Ansicht des Bundessozialgerichts (BSG) haben die Stalking-Opfer nicht generell einen Anspruch auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz. Stalking könne nicht generell als tätlicher Angriff gewertet werden. Dieser Begriff setze grundsätzlich eine in feindlicher Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung voraus. Ein tätlicher Angriff ist aber Voraussetzung für Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz, so das Bundessozialgericht.
Bundessozialgericht, Urteil vom 07.04.2011 – B 9 VG 2/10 R.
Mika
Gefaellt mir gut die Seite. Gute Themenwahl. Man kann immer etwas dazu lernen.