Der Europäische Gerichtshof hat erneut die Recht der Verbraucher gestärkt. Verspricht ein Unternehmer aus einem EU-Land einem Verbraucher in einem anderen Land der EU die Auszahlung eines Gewinns, so kann der Verbraucher diesen Gewinn nicht nur im Land des Absenders sonder auch in seinem Heimatland einklagen.
Die Zusage darf allerdings nicht von weiteren Bedingungen abhängig gemacht wurde. Eine zusätzliche Warenbestellung des Verbrauchers ist nicht notwendig.
(Urteil vom 14.05.2009, Az.: C-180/06)
Dieter D.
Tja, was nutzt es ? Hinter dem Absender stecken meistens nur vermögenslose Briefkastenfirmen. Aber immerhin, eine begrüssenswerte Entscheidung !