Noch vor einigen Jahren war es gesellschaftlich geächtet. Heutzutage dürfte das Ausleben einer transsexuellen Ausprägung jedoch überwiegend auf Toleranz stoßen. Dennoch untersagte es die Leitung eines Gefängnisses in Niedersachsen einem der Strafgefangenen, Damenunterwäsche zu erwerben und nach Einschluss in seiner Zelle zu tragen. Die Gefängnisleitung hatte nämlich gewichtige Einwände: Es bestünde die Gefahr von Übergriffen seitens der Mitgefangenen. Und in der Tat erscheint es als naheliegend, dass einige Insassen wohl nicht derart tolerant wie die Gesellschaft im Übrigen auf ein offen transsexuelles Auftreten reagieren würden. Der Strafgefangene war nicht begeistert, wollte er sich doch durch das Tragen der Damenunterwäsche auf die Zeit in Freiheit – als Frau – vorbereiten. Also wandte er sich an das OLG Celle und dieses gab ihm Recht (OLG Celle, Entscheidung vom 1.3.2011, AZ: Ws 29/11 (StrVollz)).
Zum einen hätte die Gefängnisleitung zunächst alles ihr Mögliche unternehmen müssen, um einer Gefahr für den transsexuellen Insassen auf anderer Weise zu begegnen. Insbesondere hätten sich die Maßnahmen gegen die Gefangenen richten müssen, die sich gewaltbereit zeigen. Darüber hinaus könne von einer ausreichenden Gefahr kaum die Rede sein, da der Insasse die Damenunterwäsche ausschließlich in seiner Zelle tragen wolle und zwar nach Einschluss.
Transsexuelle Gefängnisinsassen dürften diese Entscheidung begrüßen: Ein kleines bisschen mehr persönliche Freiheit hinter Gittern.