Auch bei geringen Geschwindigkeiten kann es zu Verletzungen der Halswirbelsäule kommen, so das AG Rüdesheim in einer neulich veröffentlichten Entscheidung.
In dem vorliegenden Fall war die Klägerin als Beifahrerin in einem stehenden Fahrzeug, als ein anderes PKW mit etwa 16 km/h von hinten auffuhr. Die Klägerin liess sich wegen Schulter- und Nackenschmerzen ärztlich behandeln. Der Unfallhergang sowie die Schuld des Auffahrenden sind nicht streitig. Als die Klägerin Schmerzensgeld forderte, lehnte dies der Beklagte ab mit dem Hinweis auf die sog. „Harmlosigkeitsgrenze“.
Das AG sah es nicht so und gab der Klägerin das Recht und sprach ihr 1000 € Schmerzensgeld zu.