Fraglich ist, ob es einen Mangel darstellt, wenn das gekaufte Fahrzeug vor dem Kauf für einen längeren Zeitraum gestanden hat.
1. Für den Kauf älterer Gebrauchtfahrzeuge hat der BGH mit Urteil vom 10. März 2009 – VIII ZR 34/08 entschieden, dass es grundsätzlich nicht auf die Dauer der Standzeit ankommt. Entscheidend ist, ob standzeitbedingte Mängel vorliegen. Im entschiedenen Fall war ein zehn Jahre altes Fahrzeug vor dem Verkauf über anderthalb Jahre stillgelegt.
2. Anders, da es um den Verkauf eines als „Jahreswagens“ bezeichneten Fahrzeugs ging, hat der BGH in seinem Urteil vom 7. Juni 2006 – VIII ZR 180/05 entschieden. Liegen zwischen der Herstellung und der Erstzulassung mehr als zwölf Monate, entspricht das Fahrzeug regelmäßig nicht mehr der vereinbarten Beschaffenheit „Jahreswagen“.
3. Wird ein Neuwagen verkauft, ist nach der unter 2. zitierten Entscheidung zugleich grundsätzlich auch die Eigenschaft „Fabrikneu“ (stillschweigend) zugesichert. Diese Eigenschaft liegt regelmäßig nur dann vor, wenn das Modell des verkauften Fahrzeugs unverändert weiter gebaut wird, keine durch eine längere Standzeit bedingten Mängel vorliegen und zwischen Herstellung und Verkauf nicht mehr als ein Jahr liegt.