Ein Arbeitnehmer, der bei einer Weihnachtsfeier einen Unfall erleidet, kann von der zuständigen Unfallkasse die Anerkennung des Vorfalls als Arbeitsunfall verlangen. Arbeitsunfälle sind alle Unfälle, die der versicherten Arbeit zuzurechnen sind, im Unterschied zu Unfällen im privaten Bereich. Unfälle im Zusammenhang mit Betriebsfeiern oder Betriebsausflügen sind versichert, wenn es sich um eine „betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung“ handelt, so das SG Berlin.
Sozialgericht Berlin, Urteil vom 16. Dezember 2010, Az.: S 163 U 562/09