Ein getrennt lebender Ehegatte hat kein Recht auf Umgang mit einem beim anderen Ehegatten lebenden Hund, der während der Ehe angeschafft wurde. In dem zu entscheidenden Fall verlangte die Ehefrau vergebens den Umgang mit dem Familienhund an zwei Tagen in der Woche.
Die Regelungen über das Umgangsrecht mit dem Kind sind nicht entsprechend anwendbar. Denn bei diesen Bestimmungen gehe es in erster Linie um das Wohl des Kindes und nicht um die emotionalen Bedürfnisse des anderen Ehegatten, so das OLG Hamm.
Beschluss vom 25.11.2010, Az.: II-10 WF 240/10
Daniel
Für die Frau ist es bestimmt ne bittere Niederlage aber im Ergebnis ist dem Gericht zuzustimmen. Umgangsrecht ist für Trennungskinder gedacht nicht mehr und auch nicht weniger.