Die Besitzer einer EC-Karte sollten aufpassen. Die Aufbewahrung einer EC-Karte in dem verschlossenen Handschuhfach eines verschlossenen Pkw stellt sich als grob fahrlässiger Verstoß gegen die dem Karteninhaber obliegenden Sorgfaltspflichten dar.
Im Hinblick auf zahlreiche Einbruchsdiebstähle in Kraftfahrzeugen muss es als Allgemeinwissen angesehen werden, dass Wertgegenstände, Geld oder Bankkarten nicht unbeaufsichtigt in einem Fahrzeug zurückgelassen werden dürfen. Dies gilt auch dann, wenn die Wertgegenstände, wie im vorliegenden Fall, von außen nicht sichtbar sind, weil sie im Handschuhfach verschlossen werden, so das Landgericht Berlin.
LG Berlin Urteil vom 22.06.2010 Az.: 10 S 10/09