Eine Internetplattform, bei der die Zahnärzte die Möglichkeit haben, einen Kostenvoranschlag des Kollegen zu unterbieten, ist nicht wettbewerbswidrig.
Es ist nicht zu beanstanden, wenn ein Zahnarzt, auf den ein Patient mit einem von einem anderen Zahnarzt erstellten Heil- und Kostenplan und der Bitte um Prüfung zukommt, ob er die Behandlung kostengünstiger durchführen kann, eine alternative Kostenberechnung vornimmt und, sofern sich der Patient daraufhin zu einem Zahnarztwechsel entschließt, auch dessen Behandlung übernimmt. Das beanstandete Geschäftsmodell erleichtert ein solches Vorgehen und ermöglicht es dem Patienten, weitergehende Informationen zu den Behandlungskosten zu erhalten, so die Karlsruher Richter.
Bundesgerichtshof (BGH) Urteil vom 1. Dezember 2010 Az.: I ZR 55/08