Der Bundesfinanzhof hat die Senkung der Altersgrenze für das Kindergeld von 27 auf 25 Jahre, wenn Kinder noch studieren oder sich in Ausbildung befinden, nicht als verfassungswidrig angesehen.
Die niedrigere Altersgrenze genügt dem verfassungsrechtlichen Gebot der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums, da Eltern ihre tatsächlichen Unterhaltsleistungen für ältere Kinder als außergewöhnliche Belastung abziehen können, so die BFH-Richter.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.6.2010 Az.: III R 35/09