Was ist eigentlich Urlaub? Dumme Frage? Vielleicht nur auf den ersten Blick. Urlaub bedeutet Freistellung von der Arbeit bei Fortzahlung der Vergütung. Urlaub hat also nicht nur mit Erholung, sondern auch mit Geld zu tun. Das sieht man auch an einigen Begriffen zum Urlaub, die mit „Geld“ oder mit „Entgelt“ zu tun haben. Die Ähnlichkeit dieser Begriffe kann ganz schön verwirrend sein. Daher sollten Sie diese Grundbegriffe auseinanderhalten können, um sich im Urlaubsrecht zurecht zu finden. Andernfalls riskieren Sie, dass Sie das Grundkonzept nicht verstehen und somit vielleicht in Anlehnung an die bekannte Redewendung nur einzelne Bäume sehen, aber nicht den ganzen Wald.
Folgende Begriffe sollten Sie unbedingt auseinanderhalten:
- Urlaubsanspruch
- Urlaubsentgelt
- Urlaubsgeld
- Urlaubsabgeltung
Was ist „Urlaubsanspruch“?
Das ist der scheinbar einfachste Begriff, sozusagen der Grundbegriff, auf dem das ganze Urlaubsrecht beruht. Der Urlaubsanspruch ist – wie man sich noch leicht denken kann – der Anspruch auf den Urlaub. Was aber ist Urlaub? Urlaub besteht wie bereits eingangs angedeutet aus zwei Bestandteilen:
- eine unwiderrufliche, aber in der Regel zeitlich begrenzte Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung
- bei Fortzahlung der normalen Vergütung
Was ist „Urlaubsentgelt“?
Das Urlaubsentgelt baut auf dem Urlaubsanspruch, und zwar auf dem zweiten Teil auf. Es ist nämlich die Vergütung, die während des Urlaubs fortgezahlt wird. Anders gesagt: Ein Urlaub ohne Urlaubsentgelt wäre ein unbezahlter Urlaub. Den kann es natürlich auch unter gewissen Umständen geben. Er hat aber nichts mit dem Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz und der europäischen Urlaubsrichtlinie zu tun.
Was ist „Urlaubsgeld“?
Urlaubsgeld hört sich ganz ähnlich an wie Urlaubsentgelt, ist aber etwas anderes. Gemeint ist eine zusätzliche Vergütung, die für das „Urlaubsvergnügen“ gezahlt wird. Darauf gibt es im Gegensatz zum Urlaubsentgelt keinen gesetzlichen Anspruch. Urlaubsgeld gibt es also nur, wenn es im Arbeitsvertrag oder in einem sonstigen verbindlichen Regelwerk ausdrücklich vorgesehen ist.
Was ist „Urlaubsabgeltung“?
Mit Urlaubsabgeltung ist der besondere Fall gemeint, dass eine bestimmte Anzahl an Urlaubstagen bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden konnte. Dann ist dieser restliche Urlaub „auszuzahlen“ oder eben – juristisch gesprochen – abzugelten. Die Urlaubsabgeltung folgt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und inzwischen auch des Bundesarbeitsgerichts (BAG) anderen Regeln als der ursprüngliche Urlaubsanspruch, der dadurch ersetzt wird. So kann beispielsweise ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung unter Umständen schon nach 3 Monaten verfallen, wenn auf den Arbeitsvertrag eine entsprechende Ausschlussfrist anwendbar ist. Der Urlaubsanspruch selbst würde hingegen von einer Ausschlussfrist nicht erfasst.
Übersicht zu wichtigen Urlaubsbegriffen
Urlaubsanspruch | Anspruch auf Freistellung mit Vergütung |
Urlaubsentgelt | „normale“ Vergütung während des Urlaubs |
Urlaubsgeld | Zusätzliche Vergütung bei Urlaub |
Urlaubsabgeltung | „Auszahlung“ des Resturlaubs bei Ende des Arbeitsverhältnisses |
Wie setze ich meinen Urlaub durch?
Wer als Arbeitnehmer darauf wartet, dass der Arbeitgeber einem den Urlaub zuteilt, wird in den meisten Fällen enttäuscht werden. Auch wenn der Urlaub rechtlich gesehen nicht „genommen“, sondern vom Arbeitgeber gewährt wird, fängt doch zunächst einmal alles in der Regel damit an, dass der Arbeitnehmer aktiv wird. Das geschieht dadurch, dass man ganz einfach einen Urlaubsantrag stellt.
Wenn es dafür im Betrieb bestimmte Vorgaben gibt – vor allem durch eine etwaige Betriebsvereinbarung zum Urlaub – sollten diese natürlich eingehalten werden. Ansonsten gilt: ein Urlaubsantrag kann formlos gestellt und auch ebenso formlos beantwortet werden. Allein schon aus Beweisgründen empfiehlt sich aber in aller Regel, einen Urlaubsantrag schriftlich zu formulieren und vor allem auch bei der Genehmigung darauf hinzuwirken, dass diese schriftlich erteilt wird.
Auch wenn man sich noch so sehr über eine ungerechte Ablehnung eines Urlaubsantrags ärgert, sollte man in jedem Fall vermeiden, eigenmächtig Urlaub zu nehmen, also ohne Genehmigung einfach „abzuhauen“. Ein solches Verhalten kann nämlich einen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen. Lassen Sie sich also in keinem Fall zu einer Kurzschlussreaktion provozieren – auch oder gerade wenn Ihr Arbeitgeber es vielleicht sogar darauf anlegen sollte.
Kann mein Arbeitgeber den Urlaub nach Belieben zuteilen?
Auch wenn der Arbeitgeber derjenige ist, der durch die Genehmigung und Gewährung formal die Entscheidung über den Urlaub trifft, so ist er inhaltlich doch in der deutlich schwächeren Position gegenüber dem Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber ist nämlich trotz seines Weisungsrechts kein absoluter Herrscher. Er kann also nicht nach Belieben über den Urlaubsantrag entscheiden, sondern muss den Urlaub wunschgemäß gewähren, wenn nicht dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter dagegensprechen. Dabei signalisiert das Wort „dringend“, dass die „Hürde“ ganz schön hoch ist, die ein Arbeitgeber nehmen muss, um in den Augen der Rechtsprechung hinreichende betriebliche Gründe zu haben.
Welche Gründe können meinen Urlaub verhindern?
Bloße Störungen im betrieblichen Ablauf begründen noch keine ausreichenden Belange, um den Urlaubswunsch eines Arbeitnehmers abzulehnen. Denn solche Störungen treten üblicherweise immer auf, wenn ein Mitarbeiter fehlt. Diese Störungen muss der Arbeitgeber hinnehmen bzw. durch geeignete Maßnahmen wie Vertretungsregelungen usw. beheben. Bei der Bewertung, wann die betrieblichen Gründe, die der Arbeitgeber vorbringt, ausreichend sind, kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles an. Hinreichende Gründe können aber beispielsweise vorliegen bei
- Unterbesetzung wegen eines besonders hohen Krankenstandes
- Unterbesetzung wegen zahlreicher Kündigungen anderer Mitarbeiter
- unerwarteter Auslastung des Betriebes durch zusätzliche Aufträge
- hoher Auslastung medizinischer Berufe durch eine Grippewelle oder natürlich auch durch das Corona-Virus
Kann ich meinen Urlaubsanspruch notfalls gerichtlich durchsetzen?
Ja, das geht. Wenn Ihr Arbeitgeber sich hartnäckig weigert, Ihnen den gewünschten Urlaub zu gewähren, ohne dass gewichtige Gründe dagegen sprechen, können Sie Ihren Urlaubsanspruch notfalls auch vor dem Arbeitsgericht durchsetzen. Wenn die Zeit für ein normales Gerichtsverfahren vor dem Urlaub zu knapp wird, können Sie außerdem zusätzlich durch ein Eilverfahren vor Gericht eine vorläufige Regelung beantragen. Das funktioniert allerdings nur, wenn Sie die Eilbedürftigkeit nicht selbst verursacht haben, indem Sie beispielsweise bis wenige Tage vor Urlaubsantritt abwarten, obwohl der Urlaub schon lange feststeht.
Dr. Michael Tillmann
Fachanwalt für Arbeitsrecht