Viele, die eigenhändig ihr Testament verfasst haben, stellen sich die Frage: „Wo soll ich mein Testament aufbewahren?“. Schließlich soll es auch gefunden werden, wenn der Erblasser nicht mehr unter Lebenden ist. Welche Möglichkeiten Sie als Erblasser haben, lesen Sie in diesem Beitrag.
Genügt Ihr Testament gesetzlichen Anforderungen?
Bevor Sie sich die Frage der Aufbewahrung stellen, sollten Sie sicherstellen, dass Ihr Testament gesetzlichen Anforderungen entspricht. Ein selbst verfasstes Testament muss handgeschrieben und unterschrieben sein. Es sollte ferner das Datum enthalten. Wichtig ist auch, dass das geschriebene Schriftstück eine Überschrift wie „Testament oder „Letzter Wille“ enthält. Im Zweifel soll es fest stehen, dass Sie mit diesem Dokument Ihren Nachlass regeln wollen.
Testament aufbewahren, so geht es
Gesetzliche Vorgaben, wie und wo Sie Ihr Testament aufbewahren müssen, existieren nicht. Wichtig ist deshalb, dass Sie sich selbst drum kümmern. Sie haben die Möglichkeit das Testament in Ihrer Wohnung, beispielsweise mit anderen wichtigen Dokumenten aufzubewahren. Wenn Sie sich für diese Möglichkeit entscheiden, stellen Sie bitte sicher, dass es nach Ihrem Ableben auch gefunden werden kann. Es besteht auch die Möglichkeit, es bei dem, für Sie zuständigen Nachlassgericht zu hinterlegen. Übrigens, das Nachlassgericht ist dem für Sie zuständigen Amtsgericht angesiedelt. Dort müssen Sie einen Antrag auf Hinterlegung stellen. Formulare finden Sie oft auf der Homepage des Gerichts, jedenfalls im Gerichtsgebäude. Die Kosten für die Hinterlegung sind mittlerweile unabhängig vom Vermögen des Erblassers. Für die Aufbewahrung erhebt das Gericht eine einmalige Gebühr in Höhe von 75 Euro. Es fallen außerdem weitere 18 Euro an für die Eintragung des hinterlegten Schriftstücks im Testamentsregister der Bundesnotarkammer.
Fazit
Mit der Hinterlegung Ihres Testaments beim Nachlassgericht stellen Sie sicher, dass es nicht abhanden kommt, so dass Ihr letzter Wille nach Ihrem Ableben auch beachtet wird. Doch aufgepasst: Das Nachlassgericht prüft trotz Hinterlegung nicht, ob das Testament rechtswirksam verfasst wurde. Stellen Sie bitte daher sicher, dass alle gesetzlichen Vorgaben für ein Testament erfüllt sind. Im Zweifel wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt. Denn auch formunwirksame Testamente sind unwirksam und gelten daher als nicht geschrieben.