Es kommt immer wieder vor, dass sich ein Patient kurzfristig gegen eine ärztliche Behandlung entscheidet. In solchen Fällen werden dem Patienten oft die sog. Stornogebühren in Rechnung gestellt. Sind diese Stornogebühren zulässig, wenn der Patient kurzfristig den vereinbarten Termin absagt? Muss der Patient darüber hinaus mitteilen, warum er die ursprünglich gewollte Behandlung nicht mehr will? Mit dieser Frage musste sich neulich das Amtsgericht München beschäftigen.
Was ist passiert?
Die Beklagte schloss mit der Klägerin, einer Schönheitsklinik eine Wahlleistungsvereinbarung über eine Magenballonbehandlung zu einem Preis von 2490,00 €. Der von der Beklagten unterschriebene Vertrag enthielt eine Klausel, die die Patientin verpflichtet, bei Absage der OP an die Klinik eine Stornogebühr zu zahlen, deren Höhe -je nach Zeitpunkt der Absage- bis zu 100% des vereinbarten Preises betragen kann. Darüber hinaus muss der Patient im Falle einer Absage eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 60,00 € entrichten. Wenige Tage vor der geplanten Behandlung sagte die Patientin und spätere Beklagte ab. Daraufhin stellte ihr die Schönheitsklinik 1490,00 € als Stornogebühren in Rechnung.
Patienten müssen bei der Absage keine Stornogebühren zahlen
Zu Unrecht, entschied das Amtsgericht München. Ein Patient muss auch dann, wenn er kurzfristig einen Behandlungstermin absagt, keine Gründe für die Absage nennen und auch keine Stornogebühren zahlen. Eine solche Regelung im Vertrag verstößt gegen das AGB-Recht und ist deshalb unwirksam, so das Gericht.
AG München, Urteil vom 28.01.2016, Az.: 213 C 27099/15