Gastbeitrag von Rechtsanwalt und Notar Volker Köckritz -Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Erbrecht –
Das Erbrecht kann, bei näherer Betrachtung, ziemlich kompliziert wirken. Weiß man allerdings, was gewisse Begriffe bedeuten, wie es allgemein mit der Gesetzeslage aussieht und an wen man sich im Zweifelsfall wenden kann, kommt recht schnell Licht ins Dunkel.
Wer erbt was?
Prinzipiell ist das Erbrecht ein Grundrecht, das regelt, dass jeder darüber verfügen darf, was mit seinem Vermögen im Todesfall passiert. Es besagt auch, dass jeder berechtigt ist etwas zu erben. Wer was im Todesfall bekommt, kann durch ein Testament oder einen Erbvertrag festgelegt werden. Wenn kein Testament oder Erbvertrag existiert, ist die Erbfolge gesetzlich geregelt. Der Nachlass, also die Hinterlassenschaft des Verstorbenen, wird zwischen dem Ehepartner und den Angehörigen des Verstorbenen aufgeteilt. Kinder und Enkel haben Vorrang vor den Eltern, Großeltern, oder entfernt Verwandten. Durch ein Testament kann man bestimmte Personen von der Erbschaft ausschließen, ganz verhindern kann man aber nicht, dass z.B. die Kinder etwas bekommen. Der sogenannte Pflichtteil, garantiert den nächsten Angehörigen einen Mindestanteil am Erbe. Selbst bei einer Enterbung können nahe Angehörige ihren Pflichtteil verlangen.
Erbe annehmen und ausschlagen
Wenn man sein Erbe antreten will, muss man dafür nichts tun. Die Annahme muss nicht bestätigt werden, man spricht hier vom „Von-Selbst-Erwerb“. Sollte man ein Erbe nicht annehmen wollen, hat man sechs Wochen Zeit, dies zu melden. Sollte man in einem Testament als Alleinerbe eingesetzt worden sein, bedeutet dies, dass man rechtlich an die Stelle des Verstorbenen tritt und alle Rechte und Pflichten dieser Person übernimmt.
Erbrecht in eingetragenen Lebenspartneschaften
Eheleute oder Menschen in einer eingetragenen Partnerschaft verfassen oft ein Ehegattentestament. Die Partner setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein. Das hat zur Folge, dass die Kinder erst dann erben, wenn beide Partner verstorben sind.
Testierfreiheit und Testierfähigkeit
Das Erbrecht gilt für alle in Deutschland lebenden Personen. Testierfähig, das heißt fähig ein Testament zu erstellen, ist man ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Die Testierfreiheit besagt, dass jeder selbst bestimmen darf, wer sein Vermögen nach dem eigenen Ableben erhält. Diese Testierfreiheit beschränkt sich aber darauf, dass nur Menschen oder juristische Personen, wie Vereine und Stiftungen als Erbe eingesetzt werden dürfen. Ein Testament darf, wenn es einmal aufgesetzt wurde natürlich jederzeit wieder geändert oder widerrufen werden, vorausgesetzt derjenige, der etwas zu vererben hat, ist noch im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte, also testierfähig.
Auf https://www.ra-koeckritz.de/ sind weitere Informationen zum Thema Erbrecht zu finden. Herr Köckritz geht hier als Experte gerne auf Ihre Fragen ein.