Über den gesetzlichen Mindestlohn wurde in den vergangenen Monaten viel diskutiert. Nun hat auch der Bundesrat am 11.07.2014 auch der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns in Deutschland in Höhe von 8,50 Euro ab Januar 2015 zugestimmt. Für wen der gesetzliche Mindestlohn gilt und welche Ausnahmen und für wen zulässig sind, lesen Sie in diesem Beitrag.
Gesetzlicher Mindestlohn gilt flächendeckend
Der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 8,50 € gilt ab dem 01.01.2015 in allen Bundesländern und grundsätzlich auch in allen Branchen. Lediglich in Branchen, für die es allgemeinverbindliche Tarifverträge gibt, darf der Mindestlohn bis Ende 2016 unterschritten werden. Danach muss auch in diesen Branchen der Mindestlohn gezahlt werden. Im Januar 2017 soll sich eine Kommission wieder treffen und über die mögliche Erhöhung des Mindestlohns beraten.
Übergangsregelung für bestimmte Gruppen
Für bestimmte Gruppen wurden noch Übergangs- und Sonderregelungen geschaffen. So wurde z.B. für Erntehelfer eine vierjährige Sonderregelung geschaffen. Auch die Zeitungsausträger erhalten zunächst nicht den vollen Mindestlohn, sondern erst 75 %, ab Januar 2015 85 % und ab 2017 dann den Mindestlohn in Höhe von 8,50 €.
Der Mindestlohn gilt für alle ab dem 18. Geburtstag; bei abgeschlossener Ausbildung auch vorher. Die Einhaltung des Mindestlohns wird vom Zoll kontrolliert, der für diese Aufgabe 1600 zusätzliche Mitarbeiter bekommen hat.