Die elektronische Zigarette auch E-Zigarette genannt ist wieder mal Gegenstand eines Gerichtsverfahrens geworden. Nachdem das Verwaltungsgericht München neulich darüber entscheiden musste, ob es sich bei E-Zigaretten um Arzneimittel handelt, musste sich diesmal das Oberlandesgericht Hamm mit der Frage befassen, ob ein Online-Händler die E-Zigarette mit den Worten, sie sei „mindestens 1000 mal weniger schädlich als die Tabakzigarette“ und dass der einzige Schadstoff Nikotin sei, bewerben darf.
E-Zigaretten sind keine Arzneimittel
Diese Werbung hielt der klagende Verband als irreführend und verlangte von dem Händler die Unterlassung. Das Landgericht Dortmund verurteilte den Händler in erster Instanz.
Das OLG Hamm hat diese Entscheidung bestätigt (Az.: 4 U 91/13). Die Werbeaussagen, dass eine E-Zigarette „mindestens 1.000 mal weniger schädlich als eine Tabakzigarette ist“ und als „einzigen Schadstoff Nikotin enthält“ sind irreführend und damit unzulässig. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass es sich bei dem beworbenen Produkt um Genussmittel und nicht um Arzneinmittel handelt. Die Werbung für ein solches Genussmittel mit dem Hinweis auf dessen geringere Risiken betreffe das Gesundheitswesen. Auf diesem Gebiet dürfe man nur Werbeaussagen zulassen, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen. Dies habe der Onlinehändler darzulegen, was ihm hier nicht gelungen sei. Das beigebrachte Gutachten eines Gutachters vom Institut für Rechtsmedizin in Frankfurt belege nicht, dass die E-Zigarette mindestens 1.000mal weniger schädlich sei als die Tabakzigarette. Nach dem Gutachten sei die E-Zigarette zwar deutlich untoxischer; zu ihrer Sicherheit und den Langzeitfolgen gäbe es jedoch noch keine aussagekräftigen Untersuchungen. Die Einschätzungen des Gutachters rechtfertige daher nicht die Aussage, die E-Zigarette sei ein 1.000-mal weniger schädliches Produkt. Die weitere Werbeaussage, nach der Nikotin der einzige Schadstoff der E-Zigarette sei, ist nach dem vorgelegten Gutachten sogar unzutreffend. Dies sieht den Hauptbestandteil des Liquids, das beim Konsum mitaufgenommene Propylenglycol, nicht als vollkommen unbedenklich an. Nach dem Gutachten ist der Stoff im Verhältnis zu anderen schädlichen Stoffen nur harmloser.
Eu-weite Regelung zur E-Zigarette beschlossen
Das EU-Parlament hat Anfang Oktober über die Zukunft der E-Zigarette entschieden. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass der Handel mit E-Zigaretten stark reguliert werden soll, die E-Zigaretten aber weiterhin im Handel frei erhältlich sein. Für E-Zigaretten soll die gleiche Werbe-Beschränkung wie für Tabakprodukte gelten. Es soll kein Verkauf an Personen unter 18 stattfinden und jede Verpackung wie bei Tabakprodukten eine Gesundheitswarnungen enthalten. Der Rat der Europäischen Union wird bald über die Tabakrichtlinie abstimmen. Es bleibt abzuwarten, was tatsächlich von diesen Vorschlägen übernommen wird.