Immer häufiger sind in den Arzt- und Zahnarztpraxen Hinweisschilder anzutreffen, die die Patienten darauf hinweisen, dass sie dem Arzt eine Entschädigung in einer bestimmten Höhe schulden, wenn sie einen vereinbarten Termin, den sie nicht einhalten können, mindestens 48 Stunden vorher nicht absagen haben. Ob diese Vorgehensweise der Mediziner zulässig ist und worauf Sie als Patienten bei der Absage eines vereinbarten Arzttermins zu achten haben, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Arzttermin erleichtert den Alltag
Arzttermine erleichtern dem Arzt den Berufsalltag und helfen die Wartezeit zu minimieren, so dass beiden Seiten geholfen wird. Leider lassen sich die vereinbarten Termine nicht immer einhalten, so dass sich die Frage stellt, ob ein Arzt wegen kurzfristiger Absage eines Arzttermins eine Entschädigung verlangen darf ?
Mit dieser Frage hat sich das Amtsgericht Bremen (9 C 566/11) vor nicht all so langer Zeit beschäftigt. Das Gericht kam zum Ergebnis, dass der Patient einen mit der Praxis vereinbarten Termin jederzeit absagen kann, ohne dass er dem Arzt eine Vergütung schuldet. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass es sich bei der Vereinbarung eines Arzttermins lediglich um ein organisatorisches Hilfsmittel handle und dies noch keinen Vertragsschluss bedeute. Folglich schulde der Patient dem Arzt keine Vergütung, wenn er einen Termin absagt.
Keine Regel ohne Ausnahme
Wie oft im Recht; keine Regel ohne Ausnahme! Es gibt auch Arzttermine die nicht ohne Entschädigung abgesagt werden dürfen. Wenn bereits bei der Terminabsprache ein Behandlungsvertrag geschlossen wird, darf der Patient nicht grundlos den Termin kurzfristig absagen. Von einem Vertragsabschluss ist regelmäßig dann auszugehen, wenn für einen bestimmten Patienten ein bestimmter Termin reserviert wird und der Patient vorher ausdrücklich darauf hingewiesen wird.
Gilt diese Regelung nur für Ärzte und Zahnärzte?
Nein, diese Regelung gilt auch für Termine bei Angehörigen anderer Gesundheitsberufe wie z.B. Physiotherapeuten oder Masseuren. Denn die neu geschaffene Regelung beim Behandlungsvertrag bestimmt, dass nicht nur Angehörigen der Heilberufe wie Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, sondern auch Angehörigen weiterer Gesundheitsberufe wie Heilpraktiker, Physiotherapeuten und Hebammen vom Behandlungsvertrag umfasst sind. Damit können auch sie den grundlos kurzfristig abgesagten Termin, der exklusiv für einen Patienten vereinbart wurde, in Rechnung stellen.
Kostenloser Ratgeber zum Thema „Patientenrechte“
Übrigens: Der Behandlungsvertrag, ein in der Rechtsprechung seit langen anerkannter Vertragstypus ist erst seit diesem Jahr in den §§ 630a ff. BGB geregelt. Einen ausführlichen und aus meiner Sicht gut verständlichen Ratgeber zum Thema „Patientenrechte“ gibt es kostenlos beim Bundesministerium der Justiz.