Häufigste Irrtümer im StraßenverkehrWer einen Führerschein bekommen und behalten möchte, muss natürlich nicht die ganze Straßenverkehrsordnung kennen. Es reicht aus, wenn man auf die Grundregeln achtet. Schätzungsweise gibt es in keinem anderen Rechtsgebiet so viele Rechtsirrtümer wie im Straßenverkehrsrecht. Hier einige Beispiele dazu:


Telefonieren im Auto

Dass man während der Fahrt als Fahrzeugführer nicht ohne einer Freisprecheinrichtung telefonieren darf, müsste jedem bekannt sein. Es ist aber auch nicht erlaubt, einen Anrufer „wegzudrücken“. Denn diese Handlung stellt eine Benutzung im rechtlichen Sinne dar; so OLG Köln Az. III-1 Rbs 39/12.

Standlicht statt Tagesfahrlicht

Viele neuere Autos sind mit Tagesfahrlicht ausgestattet. Als Fahrer eines älteren Fahrzeugs könnte man auf die Idee kommen, das Standlicht als Ersatz für Tagesfahrlicht zu verwenden. Doch dies ist nicht erlaubt; im § 7 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung ist die Benutzung des Standlichts während der Fahrt ausdrücklich verboten.

Laute Musik

Manche Autos sind mit sehr guten und vor allem lauten Soundanlagen ausgestattet. Die Versuchung ist groß, den Lautstärkeregler mal richtig „aufzudrehen“. Doch dies ist ebenfalls verboten. § 23 Abs. 1 StVO.

Private Parkplätze

Die Parkplätze sind insbesondere in den Städten rar. Daher sind insbesondere die Privatparkplätze der Dienstleister sehr verlockend. Die Benutzung als Nichtkunde ist natürlich nicht erlaubt. Übrigens, dies gilt auch außerhalb der Öffnungszeiten und auch dann wenn andere freie Plätze zur Verfügung stehen.

Falsches Parken

Wer auch nur kurz dort parkt, wo das Parken nicht erlaubt ist, muss mit Sanktionen rechnen. Ein Zettel mit der Rufnummer und dem Hinweis dass man nur wenige Schritte entfernt ist bzw. bald wieder kommt, schützt nicht vom Bußgeld oder gar Abschleppen. Es ist schon mehrfach entschieden, dass die Ordnungshüter nicht verpflichtet sind die Telefonnummer anzurufen.

Parkscheinautomat defekt

Dass die Parkscheinautomaten ab und zu streiken ist bekannt. Darf man dann „ohne“ parken?
Nein, das darf man nicht. Wenn der Automat keine bestimmten Münzen nicht annimmt, muss man sich passende Münzen beschaffen oder einen anderen Automaten in der Nähe aufsuchen. Erst dann, wenn kein anderer Automat in der Nähe ist, wird es etwas einfacher. Der Fahrzeugführer muss dann lediglich die Parkscheibe benutzen.

Parkscheibe selbst malen

Übrigens, wer keine Parkscheibe griffbereit hat, kann nicht einfach schnell eine malen. Das Sinnbild der Parkscheibe ist in Deutschland in der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Die äußeren Maßen, die Farben sowie die Schriftart sind vorgeschrieben. Wer Parkscheiben anderer Formate verwendet, muss gegebenenfalls mit Verwarnung rechnen.

Diese Aufzählung ist natürlich nicht abschließend. Wer weitere Irrtümer kennt, möchte bitte die Kommentarfunktion unter diesem Text benutzen.