Mietet der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall ein Ersatzfahrzeug, werden für die Anmietung dieses Fahrzeugs häufig sog. Unfallersatztarife berechnet. Diese Tarife übersteigen i.d.R. die normalen Mietwagentarife, da der Autovermieter bei einem Unfallersatzfahrzeug z.B. schon nicht die endgültige Mietdauer kennt. In der Folge stellt sich dann die Frage, inwieweit der Schädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherer den erhöhten Unfallersatztarif erstatten muss.
Teilweise verweigern die Versicherer die Erstattung der vollen Mietwagenkosten mit der Begründung, dem Geschädigten sei „ohne Weiteres“ ein günstigerer Tarif als der sog. Unfallersatztarif zugänglich gewesen. Dieses Argument können die Versicherer grundsätzlich auch anführen. Mit Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 139/08 – entschied der BGH hierzu allerdings, dass es dem Schädiger obliege einen solchen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Was konkret bedeutet, dass es dem Schädiger bzw. dessen Versicherer obliegt nachzuweisen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif als der Unfallersatztarif nach den konkreten Umständen „ohne Weiteres“ zugänglich war.