Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden dass ein sog. P-Konto nicht mehr kosten darf als ein gewöhnliches Girokonto und damit die Preis- und Leistungsverzeichnisse zweier Sparkassen für unwirksam erklärt. Die beanstandeten Regelungen benachteiligen die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil die Beklagten mit der Führung eines Girokontos als P-Konto lediglich eine ihnen durch § 850k Abs. 7 ZPO auferlegte gesetzliche Pflicht erfüllen, wofür sie nach allgemeinen Grundsätzen kein gesondertes Entgelt – hier in Form höherer Kontoführungsgebühren – verlangen dürfen, so der BGH.
Bundesgerichtshof, Urteile vom 13.11.2012 Az.: XII ZR 145/12 und XII ZR 500/11