Eine Schülerin, die Hartz 4 Leistungen bezieht, hat einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Schreibtisch, wenn in der Wohnung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dies hat das Sozialgericht Berlin entschieden. Das Sozialgericht ist der Meinung, die erstmalige Anschaffung eines Schülerschreibtisches ist eine „Erstausstattung für die Wohnung“, für die das Jobcenter die Kosten zu erstatten habe. Wie bereits das BSG ausgeführt habe, fielen unter den Begriff der Erstausstattung sämtliche Einrichtungsgegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung notwendig seien und dem Leistungsberechtigten ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichten.
SG Berlin, Urteil vom 15.02.2012 Az.: S 174 AS 28285/11 WA