Sachsens Landessozialgericht hat am 08.04.2010 entschieden, dass die Geldgeschenke ab 50 € pro Jahr für Hartz-IV-Bezieher als Einkommen anzurechnen sind. Wenn die Summer aller Geschenke höher als 50 Euro ist, wird der gesamte Betrag als Einkommen gewertet, so die Chemnitzer Richter.
LSG Sachsen, Urteil vom 08.04.2010 Az.: L 2 AS 248/09