Das LG Chemnitz hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Mieter eine von außen sichtbare Kinderpiratenflagge in ein Fenster hing. Dem Landgericht stellte sich die Frage, ob diese Gestaltungsform womöglich gegen die vertraglichen Pflichten des Mieters verstieß oder ob sie noch vom Gebrauchsrecht des Mieters an der Mietwohnung gedeckt war. Der Vermieter berief sich darauf, dass durch die auffällige Gestaltung des Fensters andere Mietinteressenten abgeschreckt werden könnten. Der Mieter hielt dem entgegen, dass es keinesweg übertrieben und unüblich sei, sein Fenster derart zu gestalten.
Das LG Chemnitz gab dem Mieter Recht (LG Chemnitz, Urteil vom 21.10.2011). Das Behängen eines Fensters mit einer Kinderpiratenflagge halte sich noch im akzeptablen Bereich. Es gilt aber zu beachten, dass es sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung handelt. Es ist damit nicht gesagt, dass jede Art von Fensterschmuck zulässig ist. Dem Mieter sei deshalb geraten, ein gewisses Maß an Fingerspitzengefühl zu wahren, sollte der Vermieter gegen eine konkrete Fenstergestaltung oder eine anderweitige nach außen hin sichtbare Gestaltung der Mietwohnung vorgehen. Der Vermieter wiederum sollte sehr genau abwägen, bevor er gegen eine Gestaltung gerichtlich vorgeht.