Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 23.03.2010 entschieden, dass Hartz IV-Kinder keinen über den Regelsatz hinaus zusätzlichen Anspruch für Bekleidung haben. Wachstum bei Kindern ist der Normalfall; Kleidung gehöre daher zum regelmäßigen Bedarf und sei in der Hartz-IV-Regelleistung enthalten, so die Begründung der Richter.
Bundessozialgericht: Urteil vom 23.03.2010 – B 14 AS 81/08 R