Einem beamteten Lehrer, der wegen der Teilnahme an einem Streik seiner Unterrichtsverpflichtung nicht nachkommt, können die Dienstbezüge für den Tag, an dem gestreikt wurde, gekürzt werden. Darüber hinaus darf der Dienstherr dem Betroffenen eine Geldbuße auferlegen. Das Gericht begründete seine Entscheidung mit den im Grundgesetz hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, wozu auch das allgemeine Streikverbot für Beamte zählt.
VG Osnabrück, Urteil vom 19.08.2011, Az.: 9 A 1/11, 9 A 2 /11