Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein staatliches Glücksspielunternehmen nicht auf öffentlichen Bussen mit den Aufschriften „Lotto – Guter Tipp“, “Fahrscheine vorn – Spielscheine am Kiosk“ sowie „Jeden Tag Gewinne bis 1 Million Euro -KENO die tägliche Zahlenlotterie“ für ihre Glücksspiele werben darf. Die Werbung verstößt gegen das im Glücksspielstaatsvertrag verankerte Sachlichkeitsgebot und ist deshalb wettbewerbswidrig, so die Hamburger Richter.

OLG Hamburg, Urteil vom 11.08.2011 Az.: 3 U 145/09