Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Festsetzung des Solidaritätszuschlags bis zum Jahr 2007 verfassungsgemäß war. Auch nach 13 Jahren diene er zur Deckung des besonderen Finanzbedarfs des Bundes aus den Kosten der Wiederherstellung der deutschen Einheit. Zu einem dauerhaften Instrument der Steuerumverteilung dürfe der Solidaritätszuschlag allerdings nicht werden, so das Gericht.
BFH, Urteil vom 21.07.2011 Az.: II R 50/09; II R 52/10.