Der BFH hat entschieden, dass die Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden können und änderte damit die bisherige Rechtsprechung. Unausweichlich seien derartige Aufwendungen allerdings nur, wenn die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Davon sei auszugehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg, so das Gericht.
BFH, Urteil vom 12.05.11 Az.: VI R 42/10