Ein Arbeitnehmer, der sich während einer Dienstreise bei einem Freundschaftsfußballspiel verletzt, hat keinen Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung. Nach Ansicht des Landessozialgerichts Darmstadt bestehe während einer Dienstreise keineswegs ein „rund um die Uhr“ Schutz. Versichert seien vielmehr lediglich solche Tätigkeiten, die mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängen.
LSG Darmstadt, Urteil vom 13.07.2011, Az.: L 3 U 64/06