Eine Krankenkasse, die einen Zusatzbeitrag erhebt, muss ihre Mitglieder ausdrücklich auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen. Ein in kleingedrucktem verstecktes Gesetzeszitat ist nicht ausreichend. Die Erhebung der Erhöhung eines Zusatzbeitrages werde erst wirksam, wenn die Hinweispflicht bezüglich des Sonderkündigungsrechts erfüllt worden sei. Der Hinweis müsse klar, vollständig, verständlich und eindeutig sein, so das Sozialgericht Berlin.
SG Berlin, Urteil vom 22.06.2011 Az.: S 73 KR 1635/10