Das Bundesarbeitgericht hat folgende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Arbeitgebers im Sicherheitsgewerbe für unwirksam erklärt: „Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, im monatlichen Durchschnitt 150 Stunden zu arbeiten“. Diese Arbeitszeitregelung ist nicht klar und verständlich, weil ihr nicht zu entnehmen ist, innerhalb welchen Zeitraums der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit durchschnittlich 150 Stunden im Monat beschäftigen muss, so das Bundesarbeitsgericht.
BAG, Urteil vom 21.06.2011, Az.: 9 AZR 236/10