Das Landgericht Münster hat entschieden, dass ein Fahrzeugführer, dessen Brille bei einem Unfall beschädigt wird, einen Anspruch auf eine neue Brille hat. Einen „Neu-für-Alt-Abzug“ muss der Geschädigte nicht akzeptieren, auch wenn er durch die Anschaffung neuer Brille wirtschaftlich besser gestellt wird. Der Geschädigte war aufgrund der medizinischen Notwendigkeit und des fehlenden Gebrauchtmarktes für Brillen auf einen Neuerwerb angewiesen, so das Gericht.

Landgericht Münster, Urteil vom 13.05.2009 Az.: 01 S 8/09